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des entsprechenden Betrags der Abfindungssumme wieder bewilligt
werden ($ 9). Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf
Auszahlung geklagt werden ($ 12, Abs. ]).
Innerhalb derjenigen Frist, welche dem Abgefundenen von der
obersten Militärverwaltungsbehörde zur bestimmungsmäßigen Ver-
wendung der Abfindungssumme vorgesetzt ist, ist ein dieser Summe
gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen
der Pfändung nicht unterworfen ($ 12, Abs. 2).
Was die Träger der Fürsorge für Kriegsbeschädigte be-
trifft, so ist diese Fürsorge zunächst Aufgabe des Reiches und der
Gliedstaaten. Dementsprechend werden die Mittel — abgesehen
von freiwilligen Spenden im Volk — im wesentlichen vom Reich
und den Bundesstaaten, daneben besonders auch von den Landes-
versicherungsanstalten gewährt werden (vgl. bayr. M.A.Bl. d. Inn.
1915, Kriegsbeilage, S. 550 f., Ziff. 7).
Die Lazarettbehandlung der Kriegsverwundeten und -erkrank-
ten ist ausschließlich Sache der Heeresverwaltung.
Die Heeresverwaltung wird die Lazarettbehandlung, soweit
nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen, durch-
aus im Einklang mit den Bestrebungen der bürgerlichen Kriegs-
invalidenfürsorge halten.
11.
Kriegswochenbhilfe.
Wie bei dem Abschnitt über „Kriegsteilnehmer“ können auch
hinsichtlich der „Kriegswochenhilfe“ nur einige Rechtsgedanken
von grundlegender Bedeutung vorgetragen werden.
Die kriegswochenhilfe ist — neben den Bestimmungen der
Reichsversicherungsordnung — insbesondere durch drei Bundes-
ratsbekanntmachungen (Reichskanzlerbekanntmachung vom 3. XII.
1914, vom 28. I. 1915 und vom 23. IV. 1915, R.G.Bl. 1914,
S. 492; 1915, S. 49 und S. 257) geregelt.
e2 Vgl. Nr. IIl der Bundesratsverordnung — R.K.B. v. 1.3. 1917, R.G.Bl.
Archiv des öffentlichen Rechts, XXXVII. 3. 21