Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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des entsprechenden Betrags der Abfindungssumme wieder bewilligt 
werden ($ 9). Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf 
Auszahlung geklagt werden ($ 12, Abs. ]). 
Innerhalb derjenigen Frist, welche dem Abgefundenen von der 
obersten Militärverwaltungsbehörde zur bestimmungsmäßigen Ver- 
wendung der Abfindungssumme vorgesetzt ist, ist ein dieser Summe 
gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen 
der Pfändung nicht unterworfen ($ 12, Abs. 2). 
Was die Träger der Fürsorge für Kriegsbeschädigte be- 
trifft, so ist diese Fürsorge zunächst Aufgabe des Reiches und der 
Gliedstaaten. Dementsprechend werden die Mittel — abgesehen 
von freiwilligen Spenden im Volk — im wesentlichen vom Reich 
und den Bundesstaaten, daneben besonders auch von den Landes- 
versicherungsanstalten gewährt werden (vgl. bayr. M.A.Bl. d. Inn. 
1915, Kriegsbeilage, S. 550 f., Ziff. 7). 
Die Lazarettbehandlung der Kriegsverwundeten und -erkrank- 
ten ist ausschließlich Sache der Heeresverwaltung. 
Die Heeresverwaltung wird die Lazarettbehandlung, soweit 
nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen, durch- 
aus im Einklang mit den Bestrebungen der bürgerlichen Kriegs- 
invalidenfürsorge halten. 
11. 
Kriegswochenbhilfe. 
Wie bei dem Abschnitt über „Kriegsteilnehmer“ können auch 
hinsichtlich der „Kriegswochenhilfe“ nur einige Rechtsgedanken 
von grundlegender Bedeutung vorgetragen werden. 
Die kriegswochenhilfe ist — neben den Bestimmungen der 
Reichsversicherungsordnung — insbesondere durch drei Bundes- 
ratsbekanntmachungen (Reichskanzlerbekanntmachung vom 3. XII. 
1914, vom 28. I. 1915 und vom 23. IV. 1915, R.G.Bl. 1914, 
S. 492; 1915, S. 49 und S. 257) geregelt. 
e2 Vgl. Nr. IIl der Bundesratsverordnung — R.K.B. v. 1.3. 1917, R.G.Bl. 
Archiv des öffentlichen Rechts, XXXVII. 3. 21 
  
 
	        
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