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Anstellungsbeschluß zustande oder wird die Bestätigung endgültig
versagt, so bestellt der Vorsitzende des Versicherungsamts auf
Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle
erforderlichen Personen. Haben die Bestellten die Geschäfte ein
Jahr lang geführt, so kann ihnen der Vorsitzende des Versiche-
rungsamts mit Genehmigung des Vorsitzenden des Oberversiche-
rungsamts die Stelle endgültig übertragen, falls nicht inzwischen
ein gültiger Anstellungsbeschluß gefaßt worden ist ($ 349, 350
RVO.).
Die Rechtsverhältnisse der eigentlichen Beamten sind in der
Reichsversiecherungsordnung nicht näher geregelt. Für sie gelten
die entsprechenden Dienstvorschriften für staatliehe und gemeind-
liche Beamte. In Preußen, wo allen auf Lebenszeit oder mit An-
recht auf Ruhegehalt im Kassendienst angestellten Personen die
Rechte und Pflichten der gemeindlichen Beamten verliehen sind —
vgl. Erlaß vom 18. Februar 1914 (Min.Bl. der Handels- und
Gewerbeverwaltung S. 79) — gelten die für die Kommunalbeamte
maßgebenden Vorschriften der Landesgesetze. Das Disziplinar-
verfahren ist durch das Gesetz, betr. die Dienstvergehen der Be-
amten der Orts-, Land- und Innungskrankenkassen vom 11.Mai 1916
(Gesetz-Samml. $. 96) besonders geregelt. — Im übrigen werden
die Rechte und Pflichten der Beamten durch ein vom Vorsitzenden
des Oberversicherungsamts für jede Kasse zu erlassendes Regu-
lativ geregelt.
Auch gegenüber den Angestellten sind die Befugnisse des
Vorstandes durch die Reichsversicherungsordnung wesentlich be-
schränkt worden. Zunächst muß jede Kasse für ihre Angestellten
eine Dienstordnung aufstellen, in der die Rechts- und allgemeinen
Dienstverhältnisse der Angestellten insbesondere der Nachweis zur
fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, dıe
Kündigung oder Entlassung und die Festsetzung von Strafen Be”
regelt werden muß. Sie enthält ferner einen Besoldungsplan, die
Regelung der Gehaltszahlung bei unverschuldeter Arbeitsbehinde-