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Die Ehefrauen der zum Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen
Dienst eingezogenen Beamten haben Anspruch auf dieKriegs-
wochenhilfe, wenn eine der Voraussetzungen des $ 2 Abs. 2 der
Reichskanzlerbekanntmachung vom 23. IV, 1915 zutrifft.
Die Erhöhung des Gehalts des Ehemannes nach dem Dienst-
eintritt und der Bezug einer militärischen Besoldung seitens des
Ehemanns berühren den Anspruch an sich nicht. Jedoch
können diese Tatsachen — wie andre Umstände — die Annahme
rechtfertigen, daß eine Beihilfe nicht benötigt wird. In diesem
Falle besteht kein Anspruch auf Kriegswochenhilfe (Kriegsbeilage
zum bayr. Min. AmtsBl. des Inneren, 1916, S. 1279: Min.Bekanntm.
vom 9. IX. 1916).
Auch die Ehefrau eines dem Reich zum Kriegsdienst Ver-
pflichteten, der bei Kriegsausbruch im Feindesland zurückgehalten
wurde, hat Anspruch auf Wochenhilfe nach der R.K.B. vom 3. XII.
1914, betr. Wochenhilfe, während des Krieges (A.N.d.R.V.As.
1916, S. 516 £., Nr. 2203).
Wöchnerinnen, welche vor dem 3. XII. 1914 entbunden sind,
haben Anspruch auf Wochen- und Stillgeld nach der Bekannt-
machung vom 3. XII. 1914 nur insoweit, als die Fristen des $ 3,
Nr. 2 und 4 a. a. O. vom 5. XIl. 1914 — vom Tage der Ent-
bindung ab gerechnet — noch nicht abgelaufen waren (A.N. 1915,
S. 639 f., Z. 2073).
Die in jener Bekanntmachung vom 3. XII. 1914 mitgeteilte
Bundesratsverordnung ist nach $ 10 a. a. O. mit ihrer Verkün-
digung, d. h. am 3. All. 1914, in Kraft getreten. Wöchnerinnen,
welche vor diesem Tage entbunden sind, erhalten nach $ 10,
Abs. 1, Satz 2 diejenigen Leistungen, welche ihnen von diesem
Tage an zustehen würden, wenn die Vorschriften bereits früher
in Kraft getreten wären.
Die Verordnung hat darnach keine rückwirkende Kraft; doch
wirkt sie vom Verkündigungstag (dem 3. XII. 1914) an auch auf
alle zurückliegenden Entbindungsfälle insofern ein, als Wochen-