Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Teil des Wochengelds, den sie nach der R.V.O. zu leisten haben, 
zur eigenen Tragung. Der der Wöchnerin darüber hinaus zu 
gewährende Betrag des Wochengelds wird der Krankenkasse und 
dem Arbeitgeber vom Reich ersetzt. - 
Die Kriegswochenhilfe entfällt mit dem Augenblick, in dem 
der Kriegsteilnehmer aus dem Militärverhältnis ausscheidet und 
seine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen in der Lage ist. 
Die reichsgesetzliche Familienunterstütz- 
ung darfaufdie Kriegswochenhilfe nicht ange- 
rechnet werden. Beide sind unverkürzt neben- 
einander zu gewähren. Auch hier ist der Grund- 
satz uneingeschränkt durchgeführt, der für die 
unverminderte gleichzeitige Gewährung der 
Leistungen aus dem Öffentlichen Arbeiterver- 
sicherungsrecht und aus dem Militärversorgungs- 
recht gilt. 
88. 
Hinterbliebenen- und Erbrecht. 
Das öffentliche Hinterbliebenenrecht und das bürgerliche Erb- 
recht sind scharfe Gegensätze. Das Recht der Angehörigen und 
der Hinterbliebenen auf dem Gebiete des Militärversorgungswe- 
sens muß nach der öffentlich- und bürgerlich-rechtlichen Seite 
hin untersucht werden. Hier spielt auch — namentlich auf dem 
Boden des Kriegsfürsorgerechts — das Familienrecht herein. Bei 
‚der Organisation des Kriegsfürsorgewesens ist eine der wichtig- 
sten Fragen die, in welchem Umfange „Angehörige“ der Kriegs- 
teilnehmer an den Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen be-
	        
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