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teiligt werden sollen; ob insbesondere auch solehen Personen
Anwartschaften oder Ansprüche einzuräumen sind, welche von dem
Kriegsteilnehmer lediglich auf Grund einer- sittlichen Pflicht we-
sentlich versorgt worden sind.
Hinterbliebenenansprüche öffentlich-rechtlicher Natur sind da
gegeben, wo das Gesetz bestimmt bezeichneten Hinterbliebenen
eigene originäre, selbständige Ansprüche gewährt. Solche auf die
Angehörigen von Kriegsteilnehmern anwendbare Bestimmungen
enthält insbesondere die R.V.O. — 88 1250, 1252, 1258 f. — und
das Militärhinterbliebenengesetz.
Diese Hinterbliebenenfürsorge muß, soweit sie noch nicht in
umfassendem Maße besteht, durch das künftige Reichskriegsfür-
sorgerecht weiterhin als Quelle öffentlich-rechtlicher Ansprüche
und Verbindlichkeiten ausgebaut werden (vgl. Archiv des öff. Rechts,
Bd. 35, S. 28 f£., insbesondere 8. 48).
Das Wesen dieses Hinterbliebenenrechts®® besteht darin, daß
aus der Person des Verstorbenen, aus seiner tätigen Beziehung
zum Heer, aus seiner Stellung im nationalen Arbeitsleben eigene
Rechte bestimmter Hinterbliebener durch seinen Tod zur Ent-
stehung gelangen; diese Rechte bieten dem Hinterbliebenen in
gewissem Umfang Ersatz für den Wegfall der auf familien-
rechtlicher Grundlage ruhenden Leistungen des Verstorbenen. Bei
dieser Auffassung steht das öffentliche Hinterbliebenenrecht dem
Familienrecht innerlich näher als dem Erbrecht; dies steht wie-
derum mit der Tatsache in Einklang, daß das Familienrecht —
wie das Hinterbliebenenreeht — wesentlich öffentlich-recht-
liche Gedanken in sich schließt.
Kraft Erbrechts geht ein schon vorhandenes, in der Person
des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten bereits zur rechtlichen Ent-
stehung gelangtes Vermögensrecht durch den Tod des Berechtigten
®5 Das R.V.A. sagt — A.N. 1913, S. 815, Nr. 1776, Abs.4 .E.— von der
Waisenrente, daß die Waisen ihren Anspruch aus der Versicherung des
Verstorbenen herleiten.