Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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teiligt werden sollen; ob insbesondere auch solehen Personen 
Anwartschaften oder Ansprüche einzuräumen sind, welche von dem 
Kriegsteilnehmer lediglich auf Grund einer- sittlichen Pflicht we- 
sentlich versorgt worden sind. 
Hinterbliebenenansprüche öffentlich-rechtlicher Natur sind da 
gegeben, wo das Gesetz bestimmt bezeichneten Hinterbliebenen 
eigene originäre, selbständige Ansprüche gewährt. Solche auf die 
Angehörigen von Kriegsteilnehmern anwendbare Bestimmungen 
enthält insbesondere die R.V.O. — 88 1250, 1252, 1258 f. — und 
das Militärhinterbliebenengesetz. 
Diese Hinterbliebenenfürsorge muß, soweit sie noch nicht in 
umfassendem Maße besteht, durch das künftige Reichskriegsfür- 
sorgerecht weiterhin als Quelle öffentlich-rechtlicher Ansprüche 
und Verbindlichkeiten ausgebaut werden (vgl. Archiv des öff. Rechts, 
Bd. 35, S. 28 f£., insbesondere 8. 48). 
Das Wesen dieses Hinterbliebenenrechts®® besteht darin, daß 
aus der Person des Verstorbenen, aus seiner tätigen Beziehung 
zum Heer, aus seiner Stellung im nationalen Arbeitsleben eigene 
Rechte bestimmter Hinterbliebener durch seinen Tod zur Ent- 
stehung gelangen; diese Rechte bieten dem Hinterbliebenen in 
gewissem Umfang Ersatz für den Wegfall der auf familien- 
rechtlicher Grundlage ruhenden Leistungen des Verstorbenen. Bei 
dieser Auffassung steht das öffentliche Hinterbliebenenrecht dem 
Familienrecht innerlich näher als dem Erbrecht; dies steht wie- 
derum mit der Tatsache in Einklang, daß das Familienrecht — 
wie das Hinterbliebenenreeht — wesentlich öffentlich-recht- 
liche Gedanken in sich schließt. 
Kraft Erbrechts geht ein schon vorhandenes, in der Person 
des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten bereits zur rechtlichen Ent- 
stehung gelangtes Vermögensrecht durch den Tod des Berechtigten 
®5 Das R.V.A. sagt — A.N. 1913, S. 815, Nr. 1776, Abs.4 .E.— von der 
Waisenrente, daß die Waisen ihren Anspruch aus der Versicherung des 
Verstorbenen herleiten.
	        
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