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zum Todestage fälligen Beträge nacheinander berechtigt der Ehe-
gatte, die Kinder, der Vater. die Mutter, die Geschwister, wenn
sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Ge-
meinschaft gelebt haben.“
Der vom R.V.A. in den A.N.d.R.V.A. 1914, S. 699 unten ohne
eigene Stellungnahme gestreiften Auffassung, daß die Bezugs-
rechte der $$ 1302 und 1303 nur eine Empfangsbefugnis dem
Versicherungsträger gegenüber. aber eine Herausgabepflicht dem
Erben gegenüber in sich schlössen, kann wohl nicht beigetreten
werden.
8 1303 Abs. 1 R.V.O. nennt die Waisenrente nicht. Daraus
folgt, daß sich die Waisenrenten nach den Grundsätzen des bür-
gerlichen Rechts vererben; die Waisenrentenansprüche sind aber
— wie die Invalidenrentenansprüche, und alle Ansprüche auf die
Hinterbliebenenbezüge des 4. Buchs der R.V.O. mit Ausnahme der
Waisenaussteuer — nur dann vererblich, wenn der Anspruch zu
Lebzeiten des Berechtigten erhoben worden ist (A.N.d.R.V.A.s
1916, S. 425 f., Nr. 2177). Soweit 8 1303 R.V.O. eine besondere
Bezugsberechtigung festsetzt, kommen die Grundsätze des bürger-
lichen Rechts nur hilfsweise zur Anwendung (A.N.d.R.V.A. 1914,
S. 694 f., Nr. 1895; 1916, S. 425, Nr. 2177).
Wenn in der R.V.O. besondere Bezugsbestimmungen oder Be-
zugsberechtigte, welche diesen Vorschriften genügen, nicht vor-
handen sind, dann tritt die Erbfolge nach bürgerlichem Itechte
ein (vgl. A.N.d.R.V.As.1914, S. 694f., A.N. 1916, S. 425. Nr. 2177).
Die R.V.O. hat das bürgerlich-rechtliche Erbrecht keineswegs da-
durch aufgehoben, daß sie ein besonders geartetes Bezugsrecht
eingeschaltet bat. Lediglich durch den Abs. 2 des $ 1303 R.V.O.,
wonach beim Tode eines zum .Bezug einer Waisenaussteuer Be-
rechtigten das Versicherungsamt nach billigem Ermessen den
Zahlungsempfänger bestimmt, wird die bürgerliche Erbfolge für
diesen Fall zugunsten des freien Ermessens des Versicherungsanıts
gänzlich beseitigt.