Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 331 — 
zum Todestage fälligen Beträge nacheinander berechtigt der Ehe- 
gatte, die Kinder, der Vater. die Mutter, die Geschwister, wenn 
sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Ge- 
meinschaft gelebt haben.“ 
Der vom R.V.A. in den A.N.d.R.V.A. 1914, S. 699 unten ohne 
eigene Stellungnahme gestreiften Auffassung, daß die Bezugs- 
rechte der $$ 1302 und 1303 nur eine Empfangsbefugnis dem 
Versicherungsträger gegenüber. aber eine Herausgabepflicht dem 
Erben gegenüber in sich schlössen, kann wohl nicht beigetreten 
werden. 
8 1303 Abs. 1 R.V.O. nennt die Waisenrente nicht. Daraus 
folgt, daß sich die Waisenrenten nach den Grundsätzen des bür- 
gerlichen Rechts vererben; die Waisenrentenansprüche sind aber 
— wie die Invalidenrentenansprüche, und alle Ansprüche auf die 
Hinterbliebenenbezüge des 4. Buchs der R.V.O. mit Ausnahme der 
Waisenaussteuer — nur dann vererblich, wenn der Anspruch zu 
Lebzeiten des Berechtigten erhoben worden ist (A.N.d.R.V.A.s 
1916, S. 425 f., Nr. 2177). Soweit 8 1303 R.V.O. eine besondere 
Bezugsberechtigung festsetzt, kommen die Grundsätze des bürger- 
lichen Rechts nur hilfsweise zur Anwendung (A.N.d.R.V.A. 1914, 
S. 694 f., Nr. 1895; 1916, S. 425, Nr. 2177). 
Wenn in der R.V.O. besondere Bezugsbestimmungen oder Be- 
zugsberechtigte, welche diesen Vorschriften genügen, nicht vor- 
handen sind, dann tritt die Erbfolge nach bürgerlichem Itechte 
ein (vgl. A.N.d.R.V.As.1914, S. 694f., A.N. 1916, S. 425. Nr. 2177). 
Die R.V.O. hat das bürgerlich-rechtliche Erbrecht keineswegs da- 
durch aufgehoben, daß sie ein besonders geartetes Bezugsrecht 
eingeschaltet bat. Lediglich durch den Abs. 2 des $ 1303 R.V.O., 
wonach beim Tode eines zum .Bezug einer Waisenaussteuer Be- 
rechtigten das Versicherungsamt nach billigem Ermessen den 
Zahlungsempfänger bestimmt, wird die bürgerliche Erbfolge für 
diesen Fall zugunsten des freien Ermessens des Versicherungsanıts 
gänzlich beseitigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.