rung, die Dienstalterszulagen und die Voraussetzungen für Be-
förderungen sowie für die Gewährung von Ruhegehalt und Hinter-
bliebenenfürsorge (88 352, 353 RVO.). Die Kündigung oder Ent-
lassung der Angestellten darf nur auf übereinstimmenden Beschluß
der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Versicherten im
Vorstand und wenn ein solcher Beschluß nicht zustande kommt,
auf Beschluß der Vorstandsmehrheit mit Zustimmung des Vor-
sitzenden des Versicherungsamts ausgesprochen werden und zwar
nach zehnjähriger Beschäftigung nur aus einem wichtigen Grunde.
Mißbraucht ein Angestellter seine dienstliche Stellung oder
seine Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung
innerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit, so hat der Vorsitzende des
Vorstandes ihn zu verwarnen und bei Wiederholung mit Geneh-
migung des Vorsitzenden des Versicherungsamts sofort zu ent-
lassen ($ 354 RVO.). Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender,
obwohl ein wichtiger Grund vorliegt, von dem Kündigungs- oder
Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn der Vorsitzende
des Versicherungsamts dazu anhalten ($ 357 RVO.).
Ueber die Dienstordnung beschließt die Gruppe der Arbeit-
geber und die Gruppe der Versicherten sowohl im Vorstand als
auch im Ausschuß getrennt. Sie bedarf der Genehmigung des
Vorsitzenden des Oberversicherungsamts. Ueber die Bestimmungen,
bei denen sich die beiden Gruppen im Vorstand oder im Aus-
schusse nicht geeinigt haben, entscheidet der Vorsitzende des
Oberversicherungsamts. Im übrigen darf die Genehmigung nur
versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere
wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Miß-
verhältnisse zu ihren Aufgaben stehen. Wird die Genehmigung
versagt, so entscheidet auf Beschwerde die oberste Verwaltungs-
behörde. Reicht die Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten
Frist keine Dienstordnung ein, so stellt der Vorsitzende des Ober-
versicherungsamts die Dienstordnung rechtsverbindlich fest ($ 355
RVO.). Beschlüsse der Kassenorgane, die gegen die Dienstordnung