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scheid desR.V.As. vom 14. IV. 1916 — Entsch. und Mitt. d.R.V.As.,
Bd. 5, S. 442).
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Ergebnisse und Ausblicke.
Eine positive Rechtsordnung ist nur dann gesund und prak-
tisch, wenn sie in der rechten Beziehung zum wirklichen Leben
steht, und in ständiger Fühlung mit diesem sich fortbildet.
Das Rechtsleben eines geistig hochstehenden Volks hat kei-
nen Augenblick absoluten Stillstands. In der Rechtswissenschaft,
wie in der Gesetzgebung ist aber an dem Bestehenden so lange
festzuhalten, bis zweifellos Besseres an seine Stelle treten kann.
Die Gesetzgebungspolitik darf nur einem sicher erkannten Be-
dürfnis Rechnung tragen und muß stets eine ruhige, organische
Entwicklung einhalten.
Ein solches Bedürfnis kann auf wissenschaftlichen und auf
praktischen Gründen beruhen.
Zu den wichtigsten Erscheinungen und wirksamsten Kräften,
die dem Militärversorgungsrecht zugrunde liegen, und seine Rechts-
grundsätze bestimmen, gehört der Krieg.
Er regt nach den verschiedensten Seiten des Kulturlebens
zum wissenschaftlichen Denken und zur praktischen Arbeit an.
Es gilt nur, ihn nicht nur als den Zerstörer, sondern auch be-
sonders als eine mächtige Quelle produktiven Schaffens zu be-
trachten. Ein reiches Gebiet organisatorischer und wissenschaft-
licher Arbeit eröffnet sich, insbesondere dem, der den Krieg von
der verwaltungsrechtlichen Seite her betrachtet. Die
vorliegenden Blätter wollen auf eine umfassende Bearbeitung des
Kriegs von der verwaltungsrechtlichen Seite nur hindeuten.
Es kommt den Rechtsgestaltungen, die aus dem Krieg her-
vorgegangen sind, eine nicht nur vorübergehende Be
deutung zu; denn’ sie sind auch für die Rüstungsar-
beit des künftigen Friedens ein höchst wertvolles