—— 43 —
sache darauf an, auf welchen Grundprinzipien das System des
positiven Rechts aufgebaut ist, ob diese klar und! folgerichtig im
positiven Recht ausgeprägt, und ob letzteres durch eine zweck-
mäßige Organisation dem praktischen Gebrauch zugeführt ist.
Eine Kritik, die ın diesem Sinne den wahren inneren Gehalt
eines Rechtsstoffs und seine Erscheinungsform im positiven Recht
untersucht, wirkt fruchtbar und aufbauend; sie stellt den Durch-
gangspunkt und die notwendige Grundlage für die Fortentwicklung
des positiven Rechts dar.
Das Rüstzeug, mit dem eine solche Kritik an ihre Aufgabe
herantritt, ist die Philosophie und die Wissenschaft in unausge-
schiedener Verbindung.
Die Frucht solcher Kritik aber müssen schlichte, praktische
Vorschläge für die künftige positiv-rechtliche Gestaltung sein®.
Die Zersplitterung des deutschen Militärversorgungsrechts
kann nur dadurch gründlich behoben werden, daß der gesanıte
Rechtsstoff systematisch und, soweit möglich, auch gesetzgeberisch
zusammengefaßt und vereinheitlicht, daß materielles und formelles
Recht miteinander in Einklang gebracht, und daß in dem neu zu
schaffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Rechts-
auffassung der oberstriehterlichen Erkenntnisse die Einheit der
Rechtsauslegung und -anwendung, sowie der Rechtsentwicklung
gewährleistet wird. Bei einer Neugestaltung des militärversor-
gungsrechtlichen Verfahrens müssen Bestimmungen Aufnahme
finden, welche ein oberstes Militärverwaltungsgericht des Reichs
damit betrauen, noch nicht entschiedene Rechtsfragen von grund-
sätzlicher Bedeutung in allgemein bindender Weise zu lösen (vgl.
8S 1693, 1799, R.V.O.; Ar. 99 E.G. zur S.V.O.).
Die Elemente, aus denen sich das deutsche Militärversor-
gungsrecht (im weiteren Sinne aufbaut, wurzeln teils im öffent-
e® Nach der Seite des deutschen Kriegsfürsorgerechts vgl. die Vorschläge
im Archiv des öffentlichen Rechts Bd. 35, S. 28 f.