Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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sache darauf an, auf welchen Grundprinzipien das System des 
positiven Rechts aufgebaut ist, ob diese klar und! folgerichtig im 
positiven Recht ausgeprägt, und ob letzteres durch eine zweck- 
mäßige Organisation dem praktischen Gebrauch zugeführt ist. 
Eine Kritik, die ın diesem Sinne den wahren inneren Gehalt 
eines Rechtsstoffs und seine Erscheinungsform im positiven Recht 
untersucht, wirkt fruchtbar und aufbauend; sie stellt den Durch- 
gangspunkt und die notwendige Grundlage für die Fortentwicklung 
des positiven Rechts dar. 
Das Rüstzeug, mit dem eine solche Kritik an ihre Aufgabe 
herantritt, ist die Philosophie und die Wissenschaft in unausge- 
schiedener Verbindung. 
Die Frucht solcher Kritik aber müssen schlichte, praktische 
Vorschläge für die künftige positiv-rechtliche Gestaltung sein®. 
Die Zersplitterung des deutschen Militärversorgungsrechts 
kann nur dadurch gründlich behoben werden, daß der gesanıte 
Rechtsstoff systematisch und, soweit möglich, auch gesetzgeberisch 
zusammengefaßt und vereinheitlicht, daß materielles und formelles 
Recht miteinander in Einklang gebracht, und daß in dem neu zu 
schaffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Rechts- 
auffassung der oberstriehterlichen Erkenntnisse die Einheit der 
Rechtsauslegung und -anwendung, sowie der Rechtsentwicklung 
gewährleistet wird. Bei einer Neugestaltung des militärversor- 
gungsrechtlichen Verfahrens müssen Bestimmungen Aufnahme 
finden, welche ein oberstes Militärverwaltungsgericht des Reichs 
damit betrauen, noch nicht entschiedene Rechtsfragen von grund- 
sätzlicher Bedeutung in allgemein bindender Weise zu lösen (vgl. 
8S 1693, 1799, R.V.O.; Ar. 99 E.G. zur S.V.O.). 
Die Elemente, aus denen sich das deutsche Militärversor- 
gungsrecht (im weiteren Sinne aufbaut, wurzeln teils im öffent- 
e® Nach der Seite des deutschen Kriegsfürsorgerechts vgl. die Vorschläge 
im Archiv des öffentlichen Rechts Bd. 35, S. 28 f.
	        
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