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lichen, teils im bürgerlichen Recht?®. Der Rechtsschutz, den das
heute geltende Militärversorgungsrecht (im engeren Sinne) bietet,
entbehrt vielfach der inneren Natur seines Stoffs entsprechenden
Folgerichtigkeit, Einheitlichkeit und Vollständigkeit; materielles
und prozessuales Recht stellen sich auf diesem Gepviete vielfach
nicht als organische Einheit dar”.
Das Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. V. 1906 und das
Militärhinterbliebenengesetz vom 17. V. 1907 schließen unausge-
schieden Gedanken und Sätze militärischen, administrativen und.
juristischen Inhalts in sich; dies kommt prozessual in der Tat-
sache zum Ausdruck, daß die zuständigen Zivilgerichte in be-
stimmter Weise an die Entscheidungen von Verwaltungsstellen
gebunden sind. Es läßt sich nicht verkennen, daß diese Verfah-
rensregelung schwere Bedenken wachrufen, und die innere und
äußere Einheit des Vollzugs hemmen muß; diese Zersplitterung
ist um so tiefer greifend, als öffentlich-rechtliche Ansprüche
und Verbindlichkeiten teils in einem administrativen, teils in
einem zivilgerichtlichen Verfahren, also in zwei von Grund
aus verschiedenen Verfahrensarten, zum Austrag kommen. Von
diesen Verfahrensarten entspricht wiederum das administrative der
Natur eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs nicht voll, wäh-
rend das zivilgerichtliche der inneren — öffentlich-recht-
lichen — Natur der verfolgten Ansprüche und Verbindlichkeiten
wesensfremd ist. Es sind also hier gleichzeitig eine Reihe in-
nerer Widersprüche festzustellen; insbesondere besteht eine solche
darin, daß ein und dasselbe Verfahren in einen militärisch-admi-
nistrativen und in einen zivil-gerichtlichen Teil gespalten sein
?° Das Mil.-Versorg.-Recht im weiteren Sinne befaßt sich auch mit den-
jenigen Personen, die in gewissen privatrechtlichen Beziehungen zum Heer
stehen.
?ı Für ein zukünftiges deutsches Reichskriegsfürsorgerecht ist im Archiv
des öffentlichen Rechts, Bd. 35, S. 28 £., insbesondere 9. 43 f., versucht den
verwaltungsgerichtlichen Gedanken zur Darstellung zu bringen.