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kann, die sich nicht zur organischen Einheit: verbinden”. Da-
gegenist die allein und einfach lösende, dem
innersten Wesen der Sache und der gegenwärti-
gen Entwieklung des deutschen öffentlichen
Rechts entsprechende Forderung nach einem
reichsrechtlich geordneten, verwaltungsge-
richtlichenlInstanzenzug zustellen. Diesen Verwal-
tungsgerichten — die wohl als 3 Instanzen zu organisieren wären —
würde neben der Entscheidung der einzelnen Streitfälle wohl noch
die hochbedeutsame Aufgabe zufallen, durch die Veröffentlichung
der „grundsätzlichen“ und bindenden oberstrichterlichen Ent-
scheidungen und durch Gutachtensabgabe in geeigneten Fällen
Träger der Auslegung, Sammlung und Fortbildung
des deutschen Militärversorgungsrechts zu sein. Diese Verwal-
tungsgerichte würden mit den im Archiv des. öffentlichen Rechts
— Bd. 35, Heft 1, S. 43 — vorgeschlagenen Kriegsfürsorgeäm-
tern in Verbindung zu setzen sein. Wieweit denselben noch wei-
tere Aufgaben auf dem Gebiete des Militärrechts übertragen wer-
den könnten, muß weiterer Prüfung und Anregung vorbehalten
bleiben; es könnte in dieser Richtung an administrative und or-
ganisatorische Tätigkeit, insbesondere an Mobilmachungsvorarbei-
ten, und‘ an die Feststellung schuldhaften Verhaltens (vgl. Art. 7
Ildes bayr. Verwalt.-Geriehtsgesetzes) gedacht werden’®. Nur Ver-
waltungsgerichtsbarkeit und Offizialverfahren stehen im Verhältnis
vollkommener und notwendiger Ergänzung und Harmonie: nur
73 In prozessualer Hinsicht ist das Öffentliche Arbeiterversicherungs-
recht feiner und folgerichtiger ausgebaut, als das Militärversorgungsrecht
im engeren Sinne, insoferne jenes ein einheitliches System von Vorschriften
für die einschlägigen Verwaltungsstreitigkeiten besitzt. |
78 Nach Art. 7 II des bayr. Verwaltungsgerichtsgesetzes ist der bayr.
Verwaltungsgerichtshof in gewissen Fällen einer beanspruchten Haftungs-
verbindlichkeit zur Vorentscheidung darüber berufen, ob sich ein Beamter
einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer
ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat.