Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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durch Beide ist eine erschöpfende, sachlich freie und individuelle 
Feststellung und Würdigung des gesamten öffentlich-rechtlichen 
Tatsachenmaterials gewährleistet. 
Der Selbständigkeit und Eigenart des eigentlichen Militär- 
versorgungsrechts würde dadurch kein Eintrag geschehen, daß 
der oben empfohlene verwaltungsgerichtliche Instanzenzug in 
Grundgedanken und Ausbau Vieles aus dem Prozeßrecht der 
Reichsversicherungsordnung entnehmen würde; dadurch kann auch 
auf dem Gebiete des Prozeßrechts die innere und äußere Einheit 
zwischen den beiden großen Hauptgruppen des Militärversorgungs- 
rechts (im weiteren Sinne) — nämlich dem einschlägigen öffent- 
lichen Versicherungs- und dem Miliärversorgungsrecht (im enge- 
ren Sinne) — hergestellt werden. Natürlich können und müssen 
im Rahmen dieser Rechtsprechung auch die militärisch-administra- 
tiven, -technischen und -disziplinären Gesichtspunkte berücksich- 
tigt werden; dafür kann etwa durch die Einrichtung einer Militär- 
anwaltschaft bei der obersten Instanz eine genügende Bürgschaft 
geschaffen werden. 
Besonderer Erwägung bedarf die Frage, wie die Einrich- 
tung und Zuständigkeit dieser Verwaltungsgerichte, die Kosten- 
tragung, der Instanzenzug und das Verfahren zu organisieren sei, 
insbesondere, wie die Gerichte zusammenzusetzen seien, und ob 
sich die Eingliederung oder Anlehnung an bereits vorhandene Ein- 
richtungen empfiehlt. 
In dem bayr. Kompetenzkonfliktserkenntnis vom 10. II. 1903 
— Beil. II z. Bayr. G.V.Bl. 1903, S. 17 ££., S. 20 — sind Be- 
denken gegen eine gerichtliche Geltendmachung gewisser An- 
sprüche der Militärpersonen gegen den Militärfiskus vom Gesichts- 
punkte der militärischen Dienstesstellung aus angedeutet; solche 
Bedenken werden gegen das angeregte verwaltungsgerichtliche 
Verfahren nicht zu erheben sein. In dieser Hinsicht wird nach 
Einführung dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezüglich der 
Versorgungsansprüche gegenüber dem jetzigen Rechtszustand eine
	        
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