Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Aenderung im günstigen Sinne eintreten; denn dann fällt die 
Geltendmachung in einem Zivilgerichtsverfahren, die sich jetzt an 
ein militärisches Verwaltungsverfahren anschließt, zugunsten des 
einheitlichen verwaltungsgerichtlichen Instanzenzugs weg. Durch 
die vorgeschlagene verwaltungsgerichtliche Organisation würde 
das Recht des deutschen Verwaltungsstreitverfahrens durch ein 
wichtiges Glied bereichert, und die innere Einheit zwischen 
materiellem und formellem Recht auf dem Boden des deut- 
schen Verwaltungsrechts überhaupt ganz wesentlich gefördert 
werden. 
Im Gebiete des eigentlichen deutschen Militärversorgungsrechts 
würde durch die Schaffung eines verwaltungsgerichtlichen In- 
stanzenzugs die Rechtseinheit noch in einer besonderen Be- 
ziehung hergestellt werden: es würde damit die Spaltung des Ver- 
fahrens (vgl. $$ 42, 43, 61, 73 des M.V.G., 88 35, 36, 46, 51 des 
MHG.) in einen militärisch-administrativen und in einen zivilge- 
richtlichen Teil entfallen. Die Fragen des administrativen und des 
verwaltungsrichterlichen Ermessens könnten in einem einzigen 
Instanzenzug in innerer und äußerer Einheit und Geschlossenheit 
zum Austrag gebracht werden. 
Den neuen Zweig der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit 
würden Wissenschaft und Rechtsprechung auf der wertvollen, 
wissenschaftlichen Grundlage, die das öffentlich-rechtliche Streit- 
verfahren in Deutschland und seine Rechtslebre in Laufe der 
letzten Jahrzehnte bereits geschaffen hat, zweifellos gründlich und 
fruchtbar bearbeiten. Aus inneren und äußeren Gründen .würde 
jedenfalls ganz besonders mit der Rechtsprechung auf dem Ge- 
biete der öffentlich-rechtlichen Versicherung enge Fühlung gehalten 
werden. 
Wenn man das deutsche Militärversorgungsrecht (im engeren 
Sinne) zusammenhält: einerseits mit dem deutschen öffentlichen 
Arbeiterversicherungsrecht, andererseits mit den Anforderun- 
gen, die im Archiv des öff. Rechts, Bd. 35, Heft 1, 8. 28f£., an
	        
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