Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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das künftige deutsche Reichskriegsfürsorgerecht gestellt werden, 
so ergibt sich: 
Das geltende Militärversorgungsrecht ist noch einer inneren 
Vereinheitlichung und eines weiteren Ausbaus fähig. Die festem 
Entschädigüngssätze berücksichtigen das bürgerliche Einkommen 
nicht ausreichend. 
Eine wissenschaftlich und praktisch befriedigende Ausgestal- 
tung des deutschen Militärversorgungsrechts (im engeren Sinne) 
ist am sichersten dadurch zu erzielen, daß dasselbe mit den 
grundlegenden Gedanken der Reichsversicherungsordnung befruch- 
tet wird. 
Wenn wir die Anforderungen, wie sie die Leistungen der 
Versicherungsträger nach der R.V.O. und die Ausführungen im Ar- 
chiv des öf. Rechts a. a. O. S. 28 f. nahelegen, an das deutsche 
Militärversorgungsrecht stellen, so ist vor allem zu betonen: Eine 
in dieser Weise weitergreifende, vorsichtig und fein organisierte 
und verwaltete Individualfürsorge ist nicht als unfruchtbare 
Belastung der Fürsorgeträger, sondern im Enderfolg als eine 
persönliche und wirtschaftliche Werte erhaltende, wie- 
derherstellende und neu schaffende Ersparnis im Volkshaushalt zu 
beurteilen. Auch darf hiebei der sittliche Gesichtspunkt 
nicht unbeachtet bleiben, der die innere Wiederaufrichtung der 
gesundheitlich Geschädigten durch die Freude und den Stolz über 
eigene Arbeitsleistungen und Arbeitserfolge, und das erziehende 
Beispiel des arbeitenden Vaters usw. im Auge hat (vgl. Archiv 
des öff. Rechts a. a. O0. S. 30 und 31). Dieser Gesichtspunkt ist 
eine praktische Ausprägung des Liebesgedankens von besonders 
hoher nationaler Bedeutung. Solchen Ansprüchen und Leistungen 
muß die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit des zu Versorgen- 
den entsprechen, sich den gebotenen Fürsorgemaßnahmen zu unter- 
werfen. 
In der Gestalt der Kriegswochenhilfe und der Jugendpflege 
in ihren verschiedenen Erscheinungsformen arbeitet das Militärver-
	        
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