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sorgungsrecht für die kommenden Geschlechter und für die Zu-
kunft des deutschen Volks.
Damit die Mittel’ für die erforderlichen, allerdings erheb-
licheren Aufwendungen der Fürsorgeträger aufgebracht werden
können, muß das Wehrgeld (Wehrsteuer) herangezogen werden.
Die Aufbringung eines Teils jener Summe durch eine Wehr-
steuer ist sittlich und volkswirtschaftlich gleich empfehlenswert
— schon vom Gesichtspunkte eines billigen Ausgleichs, der sich
auf dem Boden der persönlichen und der wirtschaftlichen Lei-
stungen an den Staat vollzöge. Die Erträgnisse von Wehrsteuern
fließen entweder ohne weiteres in die Staatskasse, oder sie werden
besonderen — z. B. militärischen — Zwecken vorbehalten ; bis-
weilen findet eine Teilung zwischen diesen Zuweisungen statt; oft
wird der Ertrag einer Webrsteuer der Invalidenversorgung; der
Erhöhung eines Militärpensionsfonds, der Unterstützung von Wit-
wen und Waisen der im Kriege Gefallenen zugewendet. Wie bei
der gegenwärtigen Zeitlage in Deutschland eine Wehrsteuer zu
organisieren und wie ihre Erträgnisse im einzelnen zu verwenden
wären, müßte gesonderter Bearbeitung unterstellt werden.
Es ließe sich beim Ausgleichcharakter der Wehrsteuer wohl
auch daran denken, mit einem Teil des Ertrages den zum Ein-
jährigfreiwilligendienst Berechtigten, aber hiezu nicht Bemittelten,
die Möglichkeit des Einjährigfreiwilligendienstes zu bieten.
Dem Ausbau des eigentlichen Militärversorgungsrechts zuge-
wendet, würde ein Teil des Wehrsteuerertrags die Mittel für ge-
sundheitliche Sanierungs- und Vorbeugungsmaßnahmen, sowie für
durchgreifende Heilverfahren bieten; ferner könnte Arbeitsgelegen-
heit (weit über die Zivilversorgung hinaus) geschaffen, treffenden-
falls auch sachgemäße und gründliche Berufsausbildung (etwa durch
Zuschüsse an Hochschulkurse für Kriegsteilnehmer) organisiert
und unterstützt, Umlernung und Anpassungserziehung gefördert
werden; diese Versorgungsmaßnahmen könnten in gewissem Um-