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fang — mit gesetzgeberischer und administrativer Vorsicht auf die
Familienangehörigen ausgedehnt werden.
Daß eine Wehrsteuer mit großer Behutsamkeit gesetzlich
einzuführen und administrativ zu handhaben wäre, ergibt sich
schon aus der Erwägung, daß die Gründe des Nichtdienens in
schweren Schäden des Betreffenden, die die Erwerbsfähigkeit nach-
teilig beeinflussen, liegen können und dann eine weitere Inanspruch-
nahme mit Wehrsteuer von vorneherein ausschließen müssen.
Wohl fast in allen Fällen werden außerdem die wirklichen Träger
der Wehrsteuer nicht die für den Militärdienst in Betracht Kom-
menden selbst, sondern deren Unterhaltspflichtige sein.
Von der Wehrsteuer freizulassen sind:
Alle hiefür nicht Leistungsfähigen; die unentbehrlichen Stützen
ihrer Familien; Personen, bei denen der Grund der Dienst-
unfähigkeit im gleichen Maße deren Erwerbsfähigkeit
einschränkt.
Bei der Veranlagung der Wehrsteuer wären die obersten
Steuer- und Billigkeitsgrundsätze zur Verwirklichung zu bringen:
nämlich die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit
und die Angleichung an die wirtschaftliche Ersparnis, welche aus
dem Nichtdienen erwächst. Auch auf die Kinderzahl der betref-
fenden Eltern und auf die Anzahl der tatsächlich dienenden Söhne
muß billige Rücksicht genommen werden.
Was die äußere Gesetzesform des deutschen Militärversor-
gungsrechts anlangt, so drängt sich der Gedanke auf, ob nicht
— im Anschluß an ein auszuarbeitendes System des deutschen
Militärversorgungsrechts — eine kodifizierende gesetzgeberische
Arbeit, ähnlich der Erlassung der Reichsversicherungsordnung, in
Angriff genommen werden könnte; diese würde diein vielen EinzeH-
gesetzen und — zum Teil nur gelegenheitlich — niedergelegten Be-
stimmungen in einem einheitlichen Reichsgesetz zusammenfassen
und systematisch ordnen; dadurch könnte der inneren und äußeren.
Einheit gedient und manche Wiederholung erspart werden; dieses.