Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 30 ° — 
fang — mit gesetzgeberischer und administrativer Vorsicht auf die 
Familienangehörigen ausgedehnt werden. 
Daß eine Wehrsteuer mit großer Behutsamkeit gesetzlich 
einzuführen und administrativ zu handhaben wäre, ergibt sich 
schon aus der Erwägung, daß die Gründe des Nichtdienens in 
schweren Schäden des Betreffenden, die die Erwerbsfähigkeit nach- 
teilig beeinflussen, liegen können und dann eine weitere Inanspruch- 
nahme mit Wehrsteuer von vorneherein ausschließen müssen. 
Wohl fast in allen Fällen werden außerdem die wirklichen Träger 
der Wehrsteuer nicht die für den Militärdienst in Betracht Kom- 
menden selbst, sondern deren Unterhaltspflichtige sein. 
Von der Wehrsteuer freizulassen sind: 
Alle hiefür nicht Leistungsfähigen; die unentbehrlichen Stützen 
ihrer Familien; Personen, bei denen der Grund der Dienst- 
unfähigkeit im gleichen Maße deren Erwerbsfähigkeit 
einschränkt. 
Bei der Veranlagung der Wehrsteuer wären die obersten 
Steuer- und Billigkeitsgrundsätze zur Verwirklichung zu bringen: 
nämlich die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit 
und die Angleichung an die wirtschaftliche Ersparnis, welche aus 
dem Nichtdienen erwächst. Auch auf die Kinderzahl der betref- 
fenden Eltern und auf die Anzahl der tatsächlich dienenden Söhne 
muß billige Rücksicht genommen werden. 
Was die äußere Gesetzesform des deutschen Militärversor- 
gungsrechts anlangt, so drängt sich der Gedanke auf, ob nicht 
— im Anschluß an ein auszuarbeitendes System des deutschen 
Militärversorgungsrechts — eine kodifizierende gesetzgeberische 
Arbeit, ähnlich der Erlassung der Reichsversicherungsordnung, in 
Angriff genommen werden könnte; diese würde diein vielen EinzeH- 
gesetzen und — zum Teil nur gelegenheitlich — niedergelegten Be- 
stimmungen in einem einheitlichen Reichsgesetz zusammenfassen 
und systematisch ordnen; dadurch könnte der inneren und äußeren. 
Einheit gedient und manche Wiederholung erspart werden; dieses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.