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wiesen wird °. Trotz der mannigfaltigen Fortschritte des Verbands-
begriffes* hat sich die eben geschilderte Summierungstheorie bis
in die neueste Zeit herein erhalten. Ich zitiere nur Namen wie
MEURER, HÖLDER und BINDER.
- Gegenüber der die Verbandsperson als Fiktion betrachtenden,
noch in der neuesten vertretenen Lehre, bedeutet die organische
Auffassung der Verbände und speziell der Staaten aus folgenden
Gründen eine Verbesserung: Die Anhänger der organischen Theorie
und insbesondere O. v. GIERKE betonen das Reelle der Korpo-
ration und auch des Staates.
Ich unterscheide mich von GIERKE aber darin, daß ich nicht
eine reelle Gesamtperson der Korporation, nicht einen „wollenden
und handelnden Verbandsorganismus* annehmen kann. Reell oder
wirkend ist die der Körperschaft zugrunde liegende relativ einheit-
liche Willensäußerung der einzelnen Mitglieder, ferner der Befehl
der Rechtsordnung, daß diese Willensvereinigung als Rechtssubjekt
betrachtet wird. Die körperschaftliche Rechtsperson ist die Zu-
sammenfassung einer relativ einheitlich wirkenden Vielheit von
Mitgliedern zu einer rechtlichen Einheit, die den einzelnen Mit-
gliedern gegenübertritt. Dieses Gegenübertreten ist völkerpsycho-
logisch begründet.
Der Verbandswille und also auch der Staatswille ist etwas
anderes als die bloße Summe der Einzelwillen. Der Verbands-
wille tritt nicht bloß in außergewöhnlichen, sondern auch in nor-
malen Zeiten den Einzelwillen als etwas qualitativ und quantitativ
von ihnen Verschiedenes gegenüber °. Daraus darf aber nicht
® L. 76 de judic. D. 5, 1 (Alfenus).
+ Vgl. das Fundamentalwerk O. v. GIERKEs über das deutsche Ge-
nossenschaftsrecht, insbes. Bd. III (1881), die Staats- und Korporationslehre
des Altertums und Bd. IV (1913), ferner die Franzosen MıcHouD, 1906 und
1909, La theorie de la personnalit& morale, SALEILLES, De la Personnalite
juridique (1910), auch FERRARA, Le persone giuridiche (1907—1914) u. a. m.
5 Ueber die Unterscheidung von relativ einheitlichem Triebwollen und
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVII. 3. 23