Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Es interessiert uns hauptsächlich der Bundesstaat. Wie ist 
diese Vereinigung der Einzelstaaten rechtlich aufzufassen ? LABAND, 
REHM und JELLINEK betrachten den Bundesstaat und im beson- 
deren das Deutsche Reich als eine Korporation der einzelnen 
Staaten®. Ich möchte diesen LABAnDschen Gedanken übernehmen. 
Nur glaube ich nicht, daß bei der Vorstellung des Reiches als 
körperschaftlichen Subjektes der Reichsgewalt von den Gliedstaaten 
zu abstrahieren ist, wie LABAND meint®. Das Reich als Gewalt- 
und Rechtssubjekt 1° ist eine korporative Vereinigung der in ihren 
Staatsvölkern konkret in Erscheinung tretenden Einzelstaaten. 
Die bundesstaatliche Gewalt ist nicht im Besitze eines fiktiven 
Rechtssubjektes’! oder einer bloßen Abstraktion, sondern sie steht 
den Einzelstaaten in ihrer rechtlichen Einheit zu. Diese fußt nicht 
nur auf einer Abstraktion der Wissenschaft, sondern sie beruht 
auf dem in der Verfassung niedergelegten reellen oder wirkenden 
Willen der Einzelstaaten, einen übergeordneten Gewaltträger, das 
Reich, den Bund zu schaffen und durch entsprechende Willens- 
organe sich zu erhalten (Gesamtakt, so KUNTZE, BINDING, FLEI- 
NER. Vgl. FLEINER, Die Gründung des schweizer. Bundesstaates 
(1898) S. 26 ff., 37). 
Ein jetzt insbesondere in der Schweiz sehr aktuelles Problem 
betrifft die Grenzen dieser bundesstaatlichen Gewalt gegenüber 
den Einzelstaaten. 
Auf den ersten Blick möchte es scheinen, daß die bundes- 
staatliche Gewalt in diesen Kriegszeiten zu einer ausgesprochenen 
Unmittelbarkeitsich weiter entwickelt hätte'?. Die militärischen 
8 LABAND a. a. O. IS. 61, 84, 85, Renm, Allgem. Staatslehre (1899) 
S. 171, JKLLINER, Allg. Staatslehre® (1914) S. 769 ff. mit S. 183 und die 
dortige Literatur. 
®A.a. O.1S. 84, 85. 
10 Gegen den Rechtssubjektsbegriff beim Staate: O. MAYER in der 
Festgabe für LABanDn 1 (1908) S. 60 ff. 
ıı Dagegen O. GIERKE in SCHMOLLERs Jahrbuch VII (1883) 8. 1126. 
ı2? Das Erfordernis der Unmittelbarkeit der bundesstaatlichen Zentral- 
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