— 357 —
lassen werden. In A. 5 des Entwurfes!® ist bestimmt, daß die
Bundesgewalt, also der Bundesrat zur Sicherung der zweck-
mäßigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte
allgemeine Vorschriften erlassen kann. Aber auch
hier sehen wir, daß die Bundesgewalt nicht unmittelbar in die
kantonale Hoheitssphäre eingreift, sondern der Bund stellt allge-
meine Vorschriften auf und die kantonalen Aufsichtsbehörden haben
sich bei Erteilung der Benutzungsrechte darnach zu richten. Die
von föderalistischer Seite an dem A. 5 geübte Kritik wandte
sich hauptsächlich gegen dessen ursprüngliche Fassurg, die „dem
Ständerat ein an keine Normen gebundenes unbeschränktes Dis-
positionsrecht* einräumen wollte !°. Mit Einschränkung des bundes-
rätlichen Verordnungsrechtes auf den Erlaß „allgemeiner Vor-
schriften“ sind aber diese Bedenken beseitigt worden.
In Deutschland gewinnt das Problem der Unmittelbar-
keit der Staatsgewalt in diesen Zeiten immer mehr an Bedeutung.
Einen Tag nach Uebertragung der unbegrenzten Gewalt auf den
schweizerischen Bundesrat wurde auch der deutsche Bundesrat
durch Reichsgesetz!? ermächtigt, „ während der Kriegszeit diejenigen
gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe
wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen“. Aber auch
bei diesen Maßnahmen des deutschen Bundesrats ist die Bundes-
gewalt nicht unmittelbar im strengsten Wortsinn vorgegangen,
sondern die Ausführung ihrer Anordnungen wurde den mit den
lokalen Verhältnissen betrauten Landesbehörden überlassen?®. Eher
ist der Begriff der Unmittelbarkeit der Bundesgewalt auf dem
Gebiete des Steuerwesens zu halten. Die nun in den Bundesstaaten
15 Mit dem Verbesserungsvorschlage des Ständerats, vgl. das amtliche
sten. Bülletin der schweiz. Bundesversammlung v. J. 1913, Ständeratsverh.
S. 253, Beschluß des Ständerats vom 9. Oktober 1913, ferner 1916 S. 10 ff.
16 So der richtige Einwand von Ständerat OcasneEr (1913) a. a.0. S. 253.
1? Vom 4. August 1914, RGesBl. 1914 S. 328.
ıs Z. Bsp. die Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915
8 4 u.a. m.