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ermächtigt wird, während der Dauer der durch den Krieg hervorge-
rufenen außerordentlichen Verhältnisse durch Verordnung die notwen-
digen Verfügungen zur Förderung und Wiederherstellung des wirtschaft-
lichen Lebens, zur Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen und zur Ver-
sorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und anderen Bedarfs-
gegenständen zu treffen“ ($ 1). Schon in dieser allgemeinen Fortbil-
dung der ursprünglichen Ermächtigungsklausel der Kais. Vdg. vom 10. X.
1914 zeigt sich der in den parlamentarischen Materialien hervorgeho-
bene Einfluß des deutschen Rechts eigentlich schon darin, daß neben
dem von Haus aus zur Verfügung stehenden starken Notverordnungs-
recht der Krone, das im Deutschen Reiche kein Ebenbild findet, noch
eine besondere Grundlage für allgemeine Regierungsmaßnahmen über-
haupt beibehalten wurde, um ein „zielbewußtes Eingreifen der Regierung
— soweit es sich durch die Kriegsereignisse? notwendig erweist — auf
allen diesen Gebieten“ zu ermöglichen. Der deutsche Einschlag äußert
sich vollends in den weiten Massen der Ermächtigungsklausel. Hatte
die ursprüngliche Kaiserliche Verordnung „die notwendigen Verfügungen
zur Förderung des wirtschaftlichen Lebens“ gestattet, das deutsche
ErmGes. ($ 3) die „Abhilfe wirtschaftlicher Schäden“, so nahm jetzt der
Ausschuß obne die Zentnerlast der Logik „beide Gedanken“ auf, ferner
noch einen ausdrücklichen Hinweis auf den „ganzen Komplex der sog.
Vebergangswirtschaft“ und zum Ueberfluß die Anspielung auf die sog.
„Preistreibereiverordnung® (Kais. Vdg. vom 24. III. 1917, RGBl. Nr. 131,
oben S. 53) welche an Stelle dieses bloßen Spitznamens „die Versor-
gung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen“ in Namen führt*. Durch
diese mehrfach kombinierte, vielseitige Ermächtigung erhält das Ver-
ordnungsrecht der österr. Regierung wohl dem Buchstaben nach einen
weiteren Spielraum als das des deutschen Bundesrats, was freilich aus
bereits gewürdigten Gründen (oben S. 37) sich praktisch kaum beson-
ders fühlbar machen dürfte. Dagegen bleibt es hinter dem deutschen
Typus darin zurück, daß die Regierung nicht — wie im deutschen Erm-
Ges. — zu „gesetzlichen“ Maßnahmen: berechtigt wird, ihren Ver-
fügungen also — um mit einem plastischen Ausdrucke Orro MaAvEns®
zu sprechen — „die Macht, ältere Gesetze zu brechen“ nicht gegeben
ist. Ermächtigt ist die Regierung wie schon in der Kais. Vdg. vom
s AB. S. 2f.,
* AB. S. 2.
5 Deutsches Verwaltungsrecht 2. Aufl. I 1914, S. 70.