Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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ermächtigt wird, während der Dauer der durch den Krieg hervorge- 
rufenen außerordentlichen Verhältnisse durch Verordnung die notwen- 
digen Verfügungen zur Förderung und Wiederherstellung des wirtschaft- 
lichen Lebens, zur Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen und zur Ver- 
sorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und anderen Bedarfs- 
gegenständen zu treffen“ ($ 1). Schon in dieser allgemeinen Fortbil- 
dung der ursprünglichen Ermächtigungsklausel der Kais. Vdg. vom 10. X. 
1914 zeigt sich der in den parlamentarischen Materialien hervorgeho- 
bene Einfluß des deutschen Rechts eigentlich schon darin, daß neben 
dem von Haus aus zur Verfügung stehenden starken Notverordnungs- 
recht der Krone, das im Deutschen Reiche kein Ebenbild findet, noch 
eine besondere Grundlage für allgemeine Regierungsmaßnahmen über- 
haupt beibehalten wurde, um ein „zielbewußtes Eingreifen der Regierung 
— soweit es sich durch die Kriegsereignisse? notwendig erweist — auf 
allen diesen Gebieten“ zu ermöglichen. Der deutsche Einschlag äußert 
sich vollends in den weiten Massen der Ermächtigungsklausel. Hatte 
die ursprüngliche Kaiserliche Verordnung „die notwendigen Verfügungen 
zur Förderung des wirtschaftlichen Lebens“ gestattet, das deutsche 
ErmGes. ($ 3) die „Abhilfe wirtschaftlicher Schäden“, so nahm jetzt der 
Ausschuß obne die Zentnerlast der Logik „beide Gedanken“ auf, ferner 
noch einen ausdrücklichen Hinweis auf den „ganzen Komplex der sog. 
Vebergangswirtschaft“ und zum Ueberfluß die Anspielung auf die sog. 
„Preistreibereiverordnung® (Kais. Vdg. vom 24. III. 1917, RGBl. Nr. 131, 
oben S. 53) welche an Stelle dieses bloßen Spitznamens „die Versor- 
gung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen“ in Namen führt*. Durch 
diese mehrfach kombinierte, vielseitige Ermächtigung erhält das Ver- 
ordnungsrecht der österr. Regierung wohl dem Buchstaben nach einen 
weiteren Spielraum als das des deutschen Bundesrats, was freilich aus 
bereits gewürdigten Gründen (oben S. 37) sich praktisch kaum beson- 
ders fühlbar machen dürfte. Dagegen bleibt es hinter dem deutschen 
Typus darin zurück, daß die Regierung nicht — wie im deutschen Erm- 
Ges. — zu „gesetzlichen“ Maßnahmen: berechtigt wird, ihren Ver- 
fügungen also — um mit einem plastischen Ausdrucke Orro MaAvEns® 
zu sprechen — „die Macht, ältere Gesetze zu brechen“ nicht gegeben 
ist. Ermächtigt ist die Regierung wie schon in der Kais. Vdg. vom 
  
s AB. S. 2f., 
* AB. S. 2. 
5 Deutsches Verwaltungsrecht 2. Aufl. I 1914, S. 70.
	        
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