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10. X. 1914, die ja im wesentlichen trotz aller Umbildungen und Kau-
telen gesetzlich rezipiert wird, nur zu den „notwendigen Verfügungen“.
Konnte der Ausdruck in diesem früheren Rahmen und Zeitpunkt dem
'stärkern Titel des deutschen ErmGes. noch einigermaßen gleichgehalten
werden, kann er es heute in einem überlegten formellen Gesetze nicht
mehr und es muß daher schon deshalb zweifelhaft erscheinen, ob hier
im materiellen Sinne sekundäres Notverordnungsrecht (vgl. oben S. 45)
geschaffen werden sollte. Dagegen spricht nun, daß dieses Verord-
nungsrecht, wie folgt, auch im Angesichte des versammelten Reichsrats
ausgeübt werden kann. Es besteht also in diesem Punkte ein erheb-
licher textlicher Unterschied, der den staatsrechtlichen Charakter dieser
Verordnungen nahe berührt und mit manchen noch später zu erörtern-
den Konsequenzen verbunden ist.
Gleichwohl gestaltet sich die parlamentarische Einflußnahme im
ganzen und großen wie in Deutschland. Sie wird durch „weitgehende
Kontrollrechte über die Kriegswirtschaft“ ($8$ 3 und 5 AB. S. 4f.) ge-
sichert und zwar durch die nunmehr gesetzlich verfügte Vorlagepflicht
der Regierung, wie sie ja im deutschen Ermächtigungesetz für die Not-
verordnungen des Bundzsrats und diesem gegenüber für die an seiner
Stelle erlassenen Verordnungen des Reichskanzlers besteht. $ 3 ver-
pflichtet die Regierung, „die auf Grund der Kaiserlichen
Verordnung vom 10. Oktober 1914, RGBl. Nr. 274 er-
lassenen Verordnungen dem Reichsrate vorzulegen
und über seinVerlangen außerWirksamkeit zu setzen.
Das gleiche gilt für die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen, welche dem Reichsrat, falls
er versammeltist, spätestens am Ende jedes Kalen-
dervierteljahres, sonst bei seinem Zusammentritt
vorzulegen sind“. Diese Vorlage muß natürlich auch für die im
Gesetze ganz vergessenen vereinzelten „Durchführungsverordnungen*
gelten, die noch vor Geltung des neuen Gesetzes auf Grund besonderer
Kaiserlicher Ermächtigungsverordnungen erlassen sind, namentlich jene,
welche inhaltlich den ganzen Spielraum der zugrundeliegenden Notver-
ordnung erschöpften (oben S.50,53f.)*, soweit sie noch Wirkungen äußern.
6 Außer Min.-Vdg. v. 10.X. 1915, RGBl. Nr. 362 (Zurechnung von Kriegs-
jahren bei Bemessung der Pension für den jetzigen Krieg) auf Grund der
Kais. Vdg. v. 9. VI. 1915, RGBl. Nr. 361, die beiden Min.-Vdg. v. 12, VI.
1915, RGBl. Nr. 162 und v. 28. IX. 1915, RGBl. Nr. 283 (Unterhaltebeiträge,
staatliche Unterstützungen für invalid gewordene Mannschaftspersonen, An-