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Der Versuch des Abgeordnetenhauses, seinen Einfluß noch weiter aus-
zudehnen und „die Verordnungen allgemeiner Art* — in Nachahmung
von $ 19, al. 2 des deutschen Hilfsdienstgesetzes — an „die Einholung
der Meinungsäußerung (nicht Zustimmung!) des vom Abgeordnetenhause
zu diesem Zwecke gewählten, aus 27 Mitgliedern bestehenden Aus-
schusses® zu binden, scheiterte an dem grundsätzlichen Widerstand des
Herrenhauses und wurde durch das Zweikammersystem immerhin er-
schwert.
Auch in diesen Bestimmungen schlägt demnach der Einfluß des
deutschen Musters durch. Doch will es der Ausschuß gerade hier nicht
Wort haben und verwahrt sich sogar (Seite 4 zu 83) gegen „die schein-
bare Aehnlichkeit“ im $ 3 des zitierten reichsdeutschen Gesetzes, weil
„die staatsrechtliche Stellung des Bundesrates zum Reichstag nach der
deutschen Reichsverfassung eine ganz andere ist als die der österreichi-
schen Regierung zum Parlament.“ Allein darauf kommt es hier höch-
stens insoferne an, als den Verordnungen „die Macht älterer Gesetze
zu brechen“ nicht ausdrücklich beigelegt ist, maßgebend ist bloß die
Technik der parlamentarischen Behandlung und diese läuft in den Grund-
linien: Vorlagepflicht und Behebung auf Verlangen durchaus
mit dem durch das deutsche ErmG. begründeten Verordnungsrechte des
Bundesrates parallel! Wenn der Ausschuß die Fassung mehr an den
Text des Notverordnungsparagraphen angelehnt zu haben glaubt, da ja
auch die Notverordnungen mit Wirkung pro nunc „außer Wirksamkeit
gesetzt werden“, so ist dies nur ein Spiel mit Worten. Ob die in Be-
tracht kommenden Verordnungen außer Wirksamkeit gesetzt“ oder ob
sie — doch gleichfalls nur mit Wirkung pro nunce — „aufgehoben“
werden wie im $ 3, Abs. 2 des deutschen Ermächtigungsgesetzes, ist
ja im Erfolg gleichgültig. Die Hauptsache ist in beiden Fällen die
innere Verwandtschaft mit den wahren Notverordnungen, die — auch
vom Ausschusse empfunden — bereits in der Vorlagepflicht zum Aus-
druck gelangt. Denn durch diese und ihre Konsequenzen scheiden sich
diese Verfügungen nach dem deutschen und österreichischen Ermäch-
tigungsgesetze in der gleichen grundlegenden Weise wie die formellen
Notverordnungen von allen übrigen Rechtsverordnungen, mögen dies
nun delegierte Durchführungs- oder sog. Polizeiverordnungen sein. In
gehörige, Hinterbliebene) auf Grund der Kais. Erm. vom 12. VI 1915,
RGBl. Nr. 161, beide teilweise konsumiert, aber nicht aufgehoben durch das
neue Unterhaltsbeitragsgesetz vom 27. VII. 1917 RGBl. Nr. 213.