Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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behaltenen Gärten der Gesetzgebung zu vermeiden, anderseits aber den 
„$ 14“ entbehrlich zu machen, wenn sie nicht selbst die volle Wucht 
von Notverordnungen besitzen? Offenbar sollen diese Verordnungen 
— anders lassen sich die verschiedenen Widersprüche überhaupt kaum 
erklären — in ihrer staatsrechtlichen Energie zwischen den banalen 
Ausführungsrechtsverordnungen zu bestimmten Gesetzen und den feier- 
lichen Notverordnungen, von denen sie sich bloß gradweise unterschei- 
den, die richtige Mitte halten und was unter einem solchen Mittel- 
ding nur gemeint sein kann, ergibt sich aus den allgemeinen sach- 
lichen und persönlichen Voraussetzungen der Kriegswirtschaft beider 
Zentralmächte. Seit den Zeiten des obrigkeitlichen Woblfahrtsstaates 
gilt das Wirtschaftliche als besonders dankbares „Polizeigebiet* 
für allgemeine Verfügungen ’ und diese „polizeilichen“ Bedürfnisse der 
Kriegszeit fanden wiederum in subjektiver Hinsicht einen äußerst dank- 
baren Resonanzboden in den geistigen Neigungen der deutschen und 
® Vgl. vor allem und für viele im allgemeinen konkludent OrTToO MAYER 
a. a. O0. IS. 269. Begriffliches und die ganze Ideologie des Polizeirechts 
nebst reichem Material in den &$ 19 u. 20, Entwicklung des Polizeibegriffs 
und Grenzen der Polizeigewalt S. 211—234, ebenso auch FLEINER a. a. O. 
8 5, Quellen des Verwaltungsrechts, Polizeiverordnungen insb. S. 75. 8 23, 
Polizeigewalt S. 359 ff. und die bei beiden angeführte Literatur. Noch 
näher kommt dem Texte, persönlich ein erklärter Feind alles Zitierens, 
von Justı, Grundsätze der Policey-Wissenschaft, Zweyte Auflage, Göttingen 
1759, der in seiner Definition des Polizeibegriffes das Wachstum des Nah- 
rungsstandes und die Aufsicht auf die Lebensmittel ($ 3) zur Polizei im 
engen und noch engren Verstande rechnet, im $ 12 die Beförderung des 
Nahrungsstandes für die zweyte Grundregel der Policey erklärt und dieser 
($ 261) außer Vorsorge für Getrayde-Magazine „bey anscheinender Theu- 
rung“ die Aufgabe zuweist, „den Vorrath des im Lande befindlichen Ge- 
traydes (zu) untersuchen, die unnötige Konsumption des Getraydes durch 
Branntweinbrenner u. dgl. abzustellen, die geflissentliche Steigerung des 
Preisses durch die Kornjuden (zu) verbieten.“ Schon im $ 260 ist von 
der „Schädlichkeit des Krieges vor den Nahrungsstand* die Rede. — Vgl. 
ferner LORENZ von STEIN, Handbuch der Verwaltungslehre L 3. Aufl. 1887 
S. 210 fe — Speziell über Preistaxen v. ROHRSCHEIDT, Handwörterbuch 
der Staatswissenschaften VI, insb. S. 1188 und die angeführten Polizei- 
ordnungen, endlich. RoSCHER-PÖH1L.MAnN, Grundlagen der National- 
ökonomie 1897, S. 321 f., bes. 323 und über die „wirtschaftliche Po- 
licey-Wissenschaft“ im allgemeinen, „wenn man sie nur nicht vor eine be- 
sondere Wissenschaft ansiehet“, von Justı a. a O0. S. 4,8 2.
	        
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