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behaltenen Gärten der Gesetzgebung zu vermeiden, anderseits aber den
„$ 14“ entbehrlich zu machen, wenn sie nicht selbst die volle Wucht
von Notverordnungen besitzen? Offenbar sollen diese Verordnungen
— anders lassen sich die verschiedenen Widersprüche überhaupt kaum
erklären — in ihrer staatsrechtlichen Energie zwischen den banalen
Ausführungsrechtsverordnungen zu bestimmten Gesetzen und den feier-
lichen Notverordnungen, von denen sie sich bloß gradweise unterschei-
den, die richtige Mitte halten und was unter einem solchen Mittel-
ding nur gemeint sein kann, ergibt sich aus den allgemeinen sach-
lichen und persönlichen Voraussetzungen der Kriegswirtschaft beider
Zentralmächte. Seit den Zeiten des obrigkeitlichen Woblfahrtsstaates
gilt das Wirtschaftliche als besonders dankbares „Polizeigebiet*
für allgemeine Verfügungen ’ und diese „polizeilichen“ Bedürfnisse der
Kriegszeit fanden wiederum in subjektiver Hinsicht einen äußerst dank-
baren Resonanzboden in den geistigen Neigungen der deutschen und
® Vgl. vor allem und für viele im allgemeinen konkludent OrTToO MAYER
a. a. O0. IS. 269. Begriffliches und die ganze Ideologie des Polizeirechts
nebst reichem Material in den &$ 19 u. 20, Entwicklung des Polizeibegriffs
und Grenzen der Polizeigewalt S. 211—234, ebenso auch FLEINER a. a. O.
8 5, Quellen des Verwaltungsrechts, Polizeiverordnungen insb. S. 75. 8 23,
Polizeigewalt S. 359 ff. und die bei beiden angeführte Literatur. Noch
näher kommt dem Texte, persönlich ein erklärter Feind alles Zitierens,
von Justı, Grundsätze der Policey-Wissenschaft, Zweyte Auflage, Göttingen
1759, der in seiner Definition des Polizeibegriffes das Wachstum des Nah-
rungsstandes und die Aufsicht auf die Lebensmittel ($ 3) zur Polizei im
engen und noch engren Verstande rechnet, im $ 12 die Beförderung des
Nahrungsstandes für die zweyte Grundregel der Policey erklärt und dieser
($ 261) außer Vorsorge für Getrayde-Magazine „bey anscheinender Theu-
rung“ die Aufgabe zuweist, „den Vorrath des im Lande befindlichen Ge-
traydes (zu) untersuchen, die unnötige Konsumption des Getraydes durch
Branntweinbrenner u. dgl. abzustellen, die geflissentliche Steigerung des
Preisses durch die Kornjuden (zu) verbieten.“ Schon im $ 260 ist von
der „Schädlichkeit des Krieges vor den Nahrungsstand* die Rede. — Vgl.
ferner LORENZ von STEIN, Handbuch der Verwaltungslehre L 3. Aufl. 1887
S. 210 fe — Speziell über Preistaxen v. ROHRSCHEIDT, Handwörterbuch
der Staatswissenschaften VI, insb. S. 1188 und die angeführten Polizei-
ordnungen, endlich. RoSCHER-PÖH1L.MAnN, Grundlagen der National-
ökonomie 1897, S. 321 f., bes. 323 und über die „wirtschaftliche Po-
licey-Wissenschaft“ im allgemeinen, „wenn man sie nur nicht vor eine be-
sondere Wissenschaft ansiehet“, von Justı a. a O0. S. 4,8 2.