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Standpunktes — anerkannt. Durch diese ist das im Zwielicht verblie-
bene, halbschlächtige Wesen der kriegswirtschaftlichen Regierungsver-
ordnungen auf ermächtigter Grundlage in der Hauptsache dem Notver-
ordnungsrechte angeglichen, und soweit es die Kriegszeit erlaubt, in die
Verfassung eingepaßt.
Psychologisch hat die während der Kriegszeit eingebürgerte — wie
man in solchen Fällen sagt — „mehr“ polizeiliche Auffassung der
kriegswirtschaftlichen Verordnungen zur duldsamen Behandlung des
vom Reichsrate vorgefundenen Vdg.-Rechtsstoffes sicherlich beigetragen.
Nach 8 5, erster Abs. bleiben nicht bloß die auf Grund des ErmGes.
ergehenden, sondern auch die im Sinne der Kais. Vdg. vom 10. X. 1914
schon früher erlassenen Verordnungen, soweit sie nicht zeitlich begrenzt
sind, so lange in Kraft, als sie nicht durch neue, auf Grund dieses Ge-
setzes oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Ermächtigung er-
lassenen Verordnungen oder über Verlangen des Reichsrats nach 8 3
dieses Gesetzes abgeändert oder außer Wirksamkeit gesetzt werden.
Dieser konservative Zug des österr. Ermächtigungsgesetzes, das über
die Vorgänge der ersten Kriegsjahre mit christlicher Nachsicht hinweg-
gleitet, erklärt sich nicht bloß aus der Rücksicht auf die Bedürfnisse
der Kriegszeit, sondern ebensosehr aus der begründeten Achtung vor
dem geltenden Rechte, das diese Verordnungen -— ganz unabhängig von
allfälligen Geburtsfehlern — geschaffen haben. Diese haben sich staats-
rechtlich im Leben durchgesetzt, sie bleiben Recht und müssen, selbst
wenn ihre gesetzliche Grundlage noch so morsch sein sollte — gleich
den Kaiserlichen Verordnungen — ausdrücklich aufgehoben werden, um
ihre Wirksamkeit zu verlieren. Was einmal im Reichsgesetzblatt steht
und nicht zeitlich befristet ist, kann nur durch den contrarius actus
der formellen Zurückziehung durch die Regierung ums Dasein kommen,
weil das staatliche Leben in diesen Dingen Ordnung und Klarheit
verlangt ”.
182 So erklärt schon MENZEL den scheinbaren Widerspruch, daß eine
Notverordnung, deren Gesetzeskraft erloschen ist, noch ausdrücklich auf-
gehoben werden muß, mit der sonst fortbestehenden Gebundenheit der Ver-
waltungsbehörden im Gegensatz zu den Gerichten (58. Jahrgang, Nr. 49 der
Allgemeinen österr. Gerichtszeitung v. 7. XII. 1907, die Fortdauer der Not-
verordnungen S. 359 und Festgabe für Lasanp, Zur Lehre von der Not-
verordnung S. 395f.). Aber es handelt sich da um ein allgemeines Prinzip
und hängt mit der formellen Publikation zusammen.
Archiv dos öffentlichen Rechts. XXXVIL, 3. 24