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klärungen mit Rechtswirkung nach außen ohne Einigung der Parteien*®
(8. 16). In einem zweiten Abschnitte des ersten Kapitels geht dann der
Autor zum eigentlichen „Öffentlich-rechtlichen® Vertrage über. „Oeffentlich-
rechtlich“ sind aber nach dem Verf. jene Verträge, die „unmittelbar
eine Ööffentlich-rechtliche Wirkung haben“ (S. 19). Wenn
diese Begriffsbestimmung etwas besagen soll, dann ist es unbedingt not-
wendig, den Begriff des „Oeffentlich-rechtlichen“ zu definieren i. e. „abzu-
grenzen“ (sc. gegen das „Privat-rechtliche“),. Denn nur zu wahr ist die
Behauptung LAYERs, daß „nur nach der Verschiedenheit der Rechtswirkung,
nach der Natur des geschaffenen Rechtsverhältnisses, die Scheidung zwi-
schen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Verträgen einen Sinn hat“
(S. 19). Leider erhalten wir jedoch auf die prinzipielle Frage, worin eigent-
lich das Specificum der „öffentlich-rechtlichen“ Wirkung beruhe, nur eine
handgreifliche petitio principii: Oeffentlich-rechtlich sei „ein Rechtsverhält-
nis dann, wenn die Rechte und Pflichten, die es umfaßt, nicht Gegenstand
der Privatrechtsordnung und des privaten Rechtsverkehrs sind, son-
dern durch Vorschriften des öffentlichen Rechts ihre Normierung
gefunden haben“ (S.19). Man fragt daher sofort weiter: Worin unterscheidet
sich also die „Privatrechtsordnung“* von den „Vorschriften des öffent-
lichen Rechts®, bzw. welches sind die unterschiedlichen Merkmale der
Wirkung jener Rechte und Pflichten, welche „Gegenstand der Privat-
rechtsordnung“ sind, und jener, die den Gegenstand der Vorschriften des
öffentlichen Rechts bilden? Auf diese grundsätzliche Frage reagiert der
Verfasser leider nur mit der kurzen Bemerkung unter dem Strich, daß „auf
die prinzipielle Abgrenzung des öffentlichen und Privatrechts hier nicht ein-
gegangen werden kann“ (S. 19). Es ist aber nicht einzusehen, worin diese
Unmöglichkeit beruht. Im Gegenteil, man sollte meinen, daß gerade diese
Frage (resp. ihre Lösung) den Ausgangs- resp. Kernpunkt der Darstellung
bilden wird! Die ablehnende Haltung des Verfassers hat zur Folge, daß
der Begriff der „öffentlich-rechtlichen Wirkung“ (a contr. der privatrecht-
lichen) ganz unklar bleibt. Auch der Unterschied zwischen „unmittelbarer*
und „mittelbarer“ öffentlich-rechtlicher Wirkung bleibt ungeklärt, was um
so mehr zu bedauern ist, als ja nach dem Verfasser bloß diejenigen Ver-
träge öffentlich-rechtlich sind, die „unmittelbar eine öffentlichrecht-
liche Wirkung haben“, woraus zu folgen scheint, daß Verträge mit bloß
mittelbarer öffentlich-rechtlicher Wirkung nicht als öffentlich-rechtlich
(also wohl, da tertium non datur, als privatrechtlich?) anzusehen sind. Nun
ist aber noch zu bedenken, daß es, wenn es eine unmittelbare und mittel-
bare öffentlich-rechtliche Wirkung gibt, auch konsequenterweise eine un-
mittelbare und mittelbare privatrechtliche geben werde, und, daß daher
(wieder folgerichtig) nur diejenigen Verträge als privatrechtlich anzusehen
sind, die eine unmittelbare privatrechtliche Wirkung haben. Sind
aber dann Verträge mit bloß mittelbarer privatrechtlicher Wirkung als