Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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öffentlich-rechtlich zu charakterisieren? Und weiter: Kann es Verträge 
geben, die überhaupt nur eine mittelbare (entweder Öffentlich- oder 
privatrechtliche) Wirkung haben? Wenn ja — in welche Gruppe gehören 
sie? Endlich: gibt es Verträge mit sowohl öffentlich- als auch privatrecht- 
licher unmittelbarer Wirkung? Wenn ja — wohin gehören diese? 
Der eben erwähnte Mangel einer präzisen Antwort auf die Frage nach 
dem Unterschiede zwischen „unmittelbarer“ und „mittelbarer* Wirkung 
läßt auch Bedenken gegen das bereits angeführte Schema: Vertrag — Ver- 
einbarung — Gesamtakt offen. Die Vereinbarung soll „eine Willenseini- 
gung sein, welche unmittelbar eine Rechtswirkung außerhalb der Be- 
teiligten erzeuge“ (S. 16), wogegen sich die unmittelbare Rechtswirkung 
des Vertrages auf die Parteien beschränke. Wie ist dies zu verstehen ? 
Denkt man dabei z.B. an eine Vereinbarung zwischen zwei Gemeinden, oder 
einer Gemeinde und dem Staat, wodurch für die Mitglieder der betreffen- 
den Korporationen (Staatsbürger, Gemeindeangehörige) unmittelbar 
Rechtswirkungen entstehen, so ist der weitere Gedanke nicht von der Hand 
zu weisen, daß auch jeder Vertrag eines privaten Vereines mit einem be- 
liebigen anderen Rechtssubjekte folgerichtig eine „Vereinbarung“ sein 
müßte, da ja für die Vereinsmitglieder in ganz analoger Weise „unmittel- 
bare“ Rechtswirkungen entstehen wie für die Staats- resp. die Gemeinde- 
mitglieder im ersten Fall. Sind aber diese Rechtswirkungen im letzteren 
Falle nicht „unmittelbar“, dann sind sie es auch nicht im ersten. — In 
ähnlicher Weise ist auch der Gegensatz zwischen Vereinbarung und Ge- 
samtakt nach dem LAyERschen Schema nicht ganz klar. Der Gesamtakt 
soll „eine übereinstimmende Willenserklärung mit Rechtswirkung nach 
außen (?) ohne Einigung der Parteien sein*, während die Vereinbarung 
eine Willenseinigung darstellt. In Wahrheit läßt sich aber die Verein- 
barung und der Gesamtakt (im Sinne LAYERs) nicht unter das gemein- 
schaftliche tertium comparationis des zweiseitigen Rechtsge- 
schäfts bringen. Während es nämlich der üblichen Anschauungsweise 
keine Schwierigkeiten bereitet, sich der Vertrag und die Vereinbarung als 
die causa efficiens von Rechtsverhältnissen (Rechten und Pflichten) zwischen 
den „Beteiligten“ (Parteien) vorzustellen, erscheint eine ähnliche Vorstel- 
lung beim Layzrschen Gesamtakt höchst bedenklich und zwar eben des- 
halb, weil er beim Gesamtakt die Willenseinigung begrifflich ausschließt. 
Man kann doch nicht behaupten, daß bei dem von Lay als Beispiel eines 
Gesamtaktes angeführten Wahlakt (S. 16) irgendein Rechtsverhältnis 
zwischen den Beteiligten d.h. den Wählern entstehe! Von „Par- 
teien® und „Beteiligten“ in diesem Sinne kann man zwar beim Vertrage 
oder der Vereinbarung, nicht aber beim Gesamtakt sprechen. — 
Zur konsequenten und restlosen Lösung derartiger Fragen, wie sie 
LAYER in seiner Schrift behandelt, hat die Rechtswissenschaft vor allem 
eine allgemeine Rechtslehre (oder, wenn man will, eine „formale
	        
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