Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Rechtsphilosophie*) vonnöten. Ohne diese Grundbedingung hat es keinen 
Sinn, an Einzelnkonstruktionen zu schreiten oder dieselben (resp. ihre „Halt- 
barkeit“) an der Praxis dieses oder jenes positiven Rechtes zu erproben; 
denn hiedurch wird die allgemeine Konfusion womöglich nur noch erhöht. 
Es ist daher zu bedauern, daß die meisten Schriftsteller gerade diesen prin- 
zipiellen Fragen aus dem Wege gehen, indem sie behaupten, daß auf die- 
selben „nicht eingegangen werden kann“ (vgl. die LAYE&sche Anmerkung 
auf S. 19), daß für sie „an diesem Orte kein Raum sei“ u. ähnl. Der Re- 
ferent hatte z. B. bei der Lektüre der durchaus trefllichen Ausführungen 
LAYERs auf S. 17 u. 18 das Gefühl, daß der Verfasser wohl imstande ge- 
wesen wäre, auf derartige prinzipielle Fragen mit Aussicht auf Erfolg ein- 
zugehen. 
Die Inkonsequenz, welche allen üblichen Konstruktionen des Vertrages 
a contr. der Vereinbarung resp. des Gesamtaktes, sowie den geläufigen 
Theorien vom Verwaltungsakt (hiezu wäre als zivilprozessuales Gegenstück 
die Lehre vom Gerichtsurteil anzuführen) anhaftet, hat ihren eigentlichen 
Grund in der kausalen Betrachtungsweise. Subjektive Pflichten 
und Rechte resp. Rechtsverhältnisse werden als „erzeugt“, „bewirkt“ usw., 
kurz als Wirkung einer Ursache betrachtet. Diese bewirkende Ur- 
sache wird dann in verschiedenen „Akten* gesucht: einmal ist es das 
Rechtsgeschäft des Privaten (die Willenseinigung im Vertrage usw.), das 
anderemal eine Willensemanation der Behörde (Verwaltungsakt, Gerichts- 
urteil), mitunter wohl auch eine bloße Tatsache a contr. einer Willens- 
emanation (z. B. ein Blumentopf fällt vom offenen Fenster, verletzt einen 
Passanten und „erzeugt“ somit ein Schadenersatz-Rechtsverbältnis); schließ- 
lich wird in der Rechtsnorm resp. Rechtsordnung eine Art causa remota 
des betreffenden „erzeugten“ Rechtsverhältnisses erblickt, da man einsieht, 
daß ohne diese das Rechtsverhältnis nicht „entstanden“, „bewirkt“, „er- 
zeugt worden“ wäre. Neben den erwähnten „erzeugenden® Emanationen 
gibt es auch solche, die nichts „erzeugen“, sondern nur „deklarieren* — 
und dies gibt den Anlaß zu der durchaus unklaren Lehre von den kon- 
stitutiven und deklaratorischen Akten, die, wie es schon 
heutzutage in der Rechtswissenschaft Mode ist, von den Publizisten und 
Z vilisten ganz unabhängig von einander ausgebaut wird, und daher zu 
ganz disparaten Ergebnissen führt. (Man vgl. z. B. die WachHsche Lehre 
mit den Theorien von O. MAYER, KORMANN, TEZNER usw.; diese Diskre- 
panz mit dem Unterschiede zwischen dem Öffentlichen und privaten Recht 
erklären resp. entschuldigen zu wollen, ist zwar ein an sich harmloses 
Vergnügen, entbehrt aber insolange der Beweiskraft, ala es nicht gelingt, 
auf diesen Unterschied des näheren „einzugehen®.) 
Dem hier gerügten kausalen Gedankengange gegenüber sei folgen- 
des dem Leser zur geneigten Erwägung anheimgestellt: Die kausale 
Betrachtungsweise hat innerhalb der theoretischen Rechtserkenntnis eben-
	        
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