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vereinbar sind. Aus der Rücksicht allein, daß Handlungen oder
Unterlassungen der Organe der Krankenkassen den guten Sitten
nicht entsprechen, ist die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten nicht
berechtigt; vgl. Preuß. OVG. Entsch. vom 18. Mai 1911 (Bd. 59
S. 389).
Durch die besondereVorschrift im $ 31 Abs. 1 RVO. ist der Auf-
siehtsbehörde die Befugnis beigelegt, die Geschäfts- und Rech-
nungsführung jederzeit zu prüfen. Die Mitglieder der Kassen-
organe sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauf-
tragten auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege und Ver-
handlungen sowie die von ihnen verwahrten Urkunden, Wertpapiere
und Bestände vorzulegen und alles mitzuteilen, was zur Ausübung
der Aufsichtsrechts gefordert wird ($ 31 Abs. 2 RVO.). Die Auf-
sichtsbehörde kann die Mitglieder der Kassenorgane durch Geld-
strafen bis zu eintausend Mark anhalten, das Gesetz und die
Satzung zu befolgen ($ 31 Abs. 3RVO.). Die Einsichtnahme der
Bücher, Urkunden usw. kann im übrigen nicht nur im Kassenlokale,
sondern auch in den Geschäftsräumen der Behörde verlangt werden,
Preuß. OVG. Entsch. vom 17. Oktober 1907 (Min.Bl. der Handels-
und Gewerbeverwaltung 1908 S. 8). In der Regel soll aber die
Aufsichtsbehörde die Vorlage der Bücher nur in ihren Geschäfts-
räumen fordern, wenn dadurch der ordnungsmäßige Geschäftsgang
der Kasse nicht gestört oder erschwert wird. Das trifft aber bei
der Vorlage der Protokollbücher der Vorstandssitzungen nicht zu,
vgl. Erl. des Preuß. Handelsministers vom 30. Dezember 1911
(Min.Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung 1912 8. 7). Nur
für die Durchführung der Krankenversicherung nicht aber für be-
liebige Zwecke können die Bücher usw. eingesehen werden, vgl-
Preuß. OVG. Entsch. vom 7: November 1910 (Bd. 56 S. 450).
Die Geldstrafen sind Zwangsstrafen, nicht also Disziplinar-
oder Ordnungsstrafen, mit denen die Mitglieder der Kassenorgane
nachträglich bestraft werden, vgl. Komm.Ber. z. RVO. 1. Teil
S. 8, die müssen daher angedroht werden und zwar unter genauet