Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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mung der rechtsgeschäftlichen Verfügung: „Diese ist ein Rechtsgeschäft, 
durch das in Beziehung auf ein Recht unmittelbar, d. h. ohne vermittelnde 
Begründung eines Schuldverhältnisses eine Aenderung herbeigeführt wird.* 
— Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine ausdrückliche Bestimmung 
über Verfügungen zugunsten Dritter. Verfasser behandelt sehr ausführlich 
die $$ 328 ff. BGB. als Anwendungsfall eines allgemeinen Rechtsgedankens 
und weistnach, daß den Verpflichtungsverträgen zugunsten Dritter (85 328 ff.) 
und den einzelnen vom Gesetz anerkannten Verfügungen zugunsten Dritter 
in unserem ganzen Rechtssystem eine Bedeutung zukommt, die über diese 
konkreten Bestimmungen hinausführt zur Aufstellung eines allgemeinen 
Rechtsgedankens, des Gedankens nämlich, daß ein Rechtsgeschäft nach dem 
Willen der Parteien auch zugunsten eines an seiner Vornahme unbetei- 
ligten Dritten unmittelbare Wirkungen ausüben kann. Aus diesem allge- 
meinen Satze ergibt sich dann wieder eine Anerkennung auch der Ver- 
fügungen zugunsten Dritter, und eine Regelung dieser Verfügungen muß 
im Wege der analogen Anwendung der für die gesetzlich geregelten Er- 
scheinungsformen jenes Satzes aufgestellten Bestimmungen erfolgen. Hie- 
mit hat sich Verfasser den Weg seiner Untersuchung vorgezeichnet. Sehr 
scharf betont ist in der Arbeit auch der Begriff des Erbvertrages, der den 
Erbeinsetzungsvertrag, den Vermächtnisvertrag und den Auflagevertrag 
umfaßt und den Unterschied zwischen den kirbverträgen und den Ver- 
pflichtungsverträgen zugunsten Dritter. Verfasser weist darauf hin, daß 
die Verträge zugunsten Dritter ein Interesse des Versprechensempfängers 
überhaupt voraussetzen, während der Erbvertrag zugunsten Dritter überhaupt 
kein Interesse des Vertragsgegners an dem Abschlusse des Erbvertrages, 
weder ein solches gegenüber dem Erblasser noch ein solches gegenüber 
dem Dritten voraussetzt. 
Schwandorf (Oberpfalz). Rechtsanwalt Hermann. 
Bertram, Dr. jur. Alfred, Der Kinematograph in seinen Be- 
ziehungen zum Urheberrecht. München und Leipzig. 
Verlag von Duncker & Humblot 1914. 70 Seiten. 1,50 M. 
Nach einer Einleitung behandelt Verfasser im ersten Abschnitte den 
Schutz gegen den Kinematographen und im zweiten Abschnitte den Schutz 
für den Kinematographen und zwar im einzelnen zunächst den durch das 
Kunstschutzgesetz gegen kinematographische Wiedergabe gewährten Schutz, 
den durch das Literargesetz gegen die Anfertigung der Films gewährten 
Schutz und den durch das Literargesetz gegen die Projektion des Films 
gewährten Schutz, sodann den Film als photographische Schöpfung und 
den Film als geistige Schöpfung. Ausweislich der Literatur-Uebersicht ist 
die vorhandene Literatur eingehend benützt. Es ist ein interessant ge- 
schriebenes Schriftchen, das hier die Beziehungen zwischen dem Kinemato- 
graphen und dem Urheberrecht zum Gegenstande hat.
	        
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