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mung der rechtsgeschäftlichen Verfügung: „Diese ist ein Rechtsgeschäft,
durch das in Beziehung auf ein Recht unmittelbar, d. h. ohne vermittelnde
Begründung eines Schuldverhältnisses eine Aenderung herbeigeführt wird.*
— Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine ausdrückliche Bestimmung
über Verfügungen zugunsten Dritter. Verfasser behandelt sehr ausführlich
die $$ 328 ff. BGB. als Anwendungsfall eines allgemeinen Rechtsgedankens
und weistnach, daß den Verpflichtungsverträgen zugunsten Dritter (85 328 ff.)
und den einzelnen vom Gesetz anerkannten Verfügungen zugunsten Dritter
in unserem ganzen Rechtssystem eine Bedeutung zukommt, die über diese
konkreten Bestimmungen hinausführt zur Aufstellung eines allgemeinen
Rechtsgedankens, des Gedankens nämlich, daß ein Rechtsgeschäft nach dem
Willen der Parteien auch zugunsten eines an seiner Vornahme unbetei-
ligten Dritten unmittelbare Wirkungen ausüben kann. Aus diesem allge-
meinen Satze ergibt sich dann wieder eine Anerkennung auch der Ver-
fügungen zugunsten Dritter, und eine Regelung dieser Verfügungen muß
im Wege der analogen Anwendung der für die gesetzlich geregelten Er-
scheinungsformen jenes Satzes aufgestellten Bestimmungen erfolgen. Hie-
mit hat sich Verfasser den Weg seiner Untersuchung vorgezeichnet. Sehr
scharf betont ist in der Arbeit auch der Begriff des Erbvertrages, der den
Erbeinsetzungsvertrag, den Vermächtnisvertrag und den Auflagevertrag
umfaßt und den Unterschied zwischen den kirbverträgen und den Ver-
pflichtungsverträgen zugunsten Dritter. Verfasser weist darauf hin, daß
die Verträge zugunsten Dritter ein Interesse des Versprechensempfängers
überhaupt voraussetzen, während der Erbvertrag zugunsten Dritter überhaupt
kein Interesse des Vertragsgegners an dem Abschlusse des Erbvertrages,
weder ein solches gegenüber dem Erblasser noch ein solches gegenüber
dem Dritten voraussetzt.
Schwandorf (Oberpfalz). Rechtsanwalt Hermann.
Bertram, Dr. jur. Alfred, Der Kinematograph in seinen Be-
ziehungen zum Urheberrecht. München und Leipzig.
Verlag von Duncker & Humblot 1914. 70 Seiten. 1,50 M.
Nach einer Einleitung behandelt Verfasser im ersten Abschnitte den
Schutz gegen den Kinematographen und im zweiten Abschnitte den Schutz
für den Kinematographen und zwar im einzelnen zunächst den durch das
Kunstschutzgesetz gegen kinematographische Wiedergabe gewährten Schutz,
den durch das Literargesetz gegen die Anfertigung der Films gewährten
Schutz und den durch das Literargesetz gegen die Projektion des Films
gewährten Schutz, sodann den Film als photographische Schöpfung und
den Film als geistige Schöpfung. Ausweislich der Literatur-Uebersicht ist
die vorhandene Literatur eingehend benützt. Es ist ein interessant ge-
schriebenes Schriftchen, das hier die Beziehungen zwischen dem Kinemato-
graphen und dem Urheberrecht zum Gegenstande hat.