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nicht beendet. Die rechtliche Unterlage zur Beendigung derselben
kann nur geliefert werden auf Grundlage einer rechtsge-
schichtlichen Untersuchung, die im folgenden gegeben
werden soll.
A. Geschichtliche Unterlagen“.
I. Im Jahre 1228 (al. 1246) errichtete Graf Volkwin von
Schwalenberg?, dem wegen seiner Beteiligung an der Ermordung
3 Die im Text gegebene geschichtliche Darstellung beruht auf: GENM-
MEKE, Geschichte der katholischen Pfarreien in Lippe, 1905, S. 203 ft.
FREISEn, Staat und katholische Kirche in den deutschen Bundesstaaten:
Lippe, Waldeck-Pyrmont, Anhalt usw. (in StuTz, Kirchenr. Abhandlungen
Heft 25—29) 1906, Teil I S. 27—282. FREISEN, Staats- und kirchenrecht-
liche Stellung der Katholiken im Fürstentum Lippe 1903; diese Arbeit ist
jedoch nach den hinter meinem Rücken vom Paderborner General-Vikariate
gemachten Abstrichen als ein unvollständiger Torso zu bezeichnen und
findet ihre Wiederherstellung bzw. ihre Vervollständigung in der vorher
genannten Arbeit: „Staat und katholische Kirche“. Außerdem enthält ge-
schichtliches und Urkunden-Material die von lippescher Seite ver-
öffentlichte Druckschrift mit dem Titel: „Gründliche Ausführung
der Befugnis des regierenden Herrn Grafen Simon August
zur Lippe über das in Besitz genommene, den ehemaligen
Jesuiten zugehörig gewesene Kloster Falkenhagen, zu
disponieren, nebst geschichtlichem Beweis der Nichtig-
keit der Ansprüche des Herrn Fürst Bischofs zu Paderborn
an diesem Kloster 1774“, und die von paderbornscher Seite
veröflentlichte Gegenschrift mit dem Titel: „Standhafte Behauptung
deren bestbegründeten Gerechtsamen, welche Sr. Hoch-
fürstlichen Gnaden zu Paderborn usw. als Herrn des ehe-
maligen Jesuiter-Collegii zu Paderborn auf dessen Perti-
nenzstück, das sogenannte Kloster Falkenhagen unstreitig
zustehen. 1775. Die rechtlichen Ausführungen in den beiden Druck-
schriften, insbesondere in der lippeschen, entbehren der erforderlichen Ob-
jektivität.
® Nach dem Aussterben der Grafen von Schwalenberg um die Mitte
des 14. Jahrhunderts stand das Gebiet der Grafschaft zuerst unter pader-
bornisch-lippescher Samtherrschaft. Die 1803 begonnenen Verhand-
lungen teilten das Gebiet zwischen Preußen und Lippe. Vgl. GEMMERE
a. 2. 0. S. 205 ff.