Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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sorget werden, welcher Person ut der Mönche Güter und Upkunft 
sine ehrliche Besoldung und Underhaltung bat.“ 
In den Totenregistern des Klosters finden sich seit dieser Zeit 
mehrere Mönche nacheinander als „Pastor“ verzeichnet, als 
selbständiger lutherischer Pastor wird aber erst 1594 Stephanus 
Jacobi erwähnt, welcher jedoch seinen Unterhalt nicht vom Klo- 
ster, sondern von der Landesherrschaft bezog. 
Im Jahre 1546 und 1547 erging bei der Corvinischen Kirchen- 
visitation an dıe Mönche wiederum das Ansinnen, die neue Lehre 
anzunehmen; auf ein Gesuch des Ordensgenerals vom 11. Mai 1547 
wurde ihnen indes gestattet, ihren Privatgottesdienst in alter Weise 
fortzusetzen. Dasselbe Ansinnen stellte 1559 Graf Hermann Simon 
an die Mönche. Darauf gab der Paderborner Bischof den Befehl, 
bei der alten Religion zu verbleiben; Graf Bernhard schrieb dann 
dem Bischof, die Mönche sollten bei ihrem Hab und Gut wie dem 
Ordenshabit belassen werden, müssten sich aber hinsichtlich der 
Religion nach der Lippeschen Kirchenordnung richten. Verschie- 
dene Mönche nahmen nun die neue Lehre an und verließen das 
Kloster, unter ihnen der Prior Wegge, welcher sich nach Lügde 
verheiratete. 
Die Mahnung des Paderborner Bischofs vom 26. Juni 1572, 
dessen Jurisdiktion über das Kloster die Kreuzherren noch in einem 
Schreiben vom 10. August 1569 anerkannt hatten, die alte Regel 
zu befolgen, fruchtete nichts, indem am 25. Oktober 1585 der 
Kanzler Schneidewind als Vertreter der damaligen Landesregie- 
rung, Prior Agrikola als Vertreter des Klosters und Pastor Nie- 
huss als Vertreter der Gemeinde ein Statut aufstellten, nach welchem 
in bezug auf Predigt, Seelsorge und Sakramente die Lippesche 
Kirchenordnung von 1571 maßgebend sein sollte; außerdem sollten 
„Ordenspersonen von ehrbarem Wandel* zugelassen und aus den 
„Landsassen® vermehrt werden, diese könnten nach Belieben ihr 
Habit oder „lange Haare und lange ehrliche Röcke tragen“, auch
	        
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