Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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tümlich zustehen soll; jedoch „ausbescheiden das Gehöltz der 
Luedenberg genandt, die Muhlen und Muhlenteich zu Sabbenhaus- 
sen“, welche dem Grafen zur Lippe „allein fürbehalten sein und 
bleiben sollen*. „Die Weinkauffe, so bis herzu von den Klosters 
Leuthen“ dem Herrn zur Lippe „allein verrichtet“, sollen nunmehr 
dem „Fürsten und Herrn zu Paderborn zum Vierten Theil und die 
anderen Wein Kauffe, so bis herzu ans Kloster gegeben, zum 
halben Theil zukommen und gebühren“. Die Schulden des Klosters 
werden von den beiden Vertragschließenden zu gleichen Teilen ab- 
getragen. „Und dieweil noch etliche Weinig Conventuall Personen 
alda im Kloster vorhanden, wofern denn dieselben bei ihrem 
Clösterlichen Stande zu verharren gemeint, sollen diejenigen so 
aus anderen Klöstern dahin verordnet, Ihre Klöster wiederumb 
besuchen, die übrigen“ vom Bischofe „ahn andere ihres Ordens 
Klöster verschrieben, daselbst womöglich undergebracht“ werden. 
Dagegen sollen „die reliquiae sanctorum und ornamenta der 
Kirchen, was deren ahn Miss Gewanden, Chorröcken, Monstran- 
tien, Rauchfässern, Missal und Gesangbüchern und dergleichen 
jetzo befunden“, dem Bischofe „allein ausgefolget werden®. „ Weren 
aber unter den jetzigen Conventuall Mönchen einer oder mehr- 
so zum klösterlichen Leben lenger keine Lust oder Gefallen hetten, 
soll Denselben erlaubt sein, das Kloster zu verlassen, und sich 
ihre Gelegenheit nach an andere Oerthe zu begeben. Was sonsten 
die Weltliche Hoch- Herl- und Obrigkeit und was derselben an 
hengig belanget, Soll dieselbe tiber das Kloster und dessen Gueter* 
dem „Herren Bischoffen zu Paderborn zum Vierten* und „dem 
gnedigen Grafen zur Lippe usw. zu den übrigen dreyen theilen 
dermassen, wie bei der ganzen Herrschaft Schwalenbergh herge- 
bracht, verbleiben“, wobei Graf Simon, „der steuern und schatzung 
von dem paderbörnischen halben theil des Klosters und zubehörigen 
Gueter sich gentzlich und allerdings begeben.“ Wenn die beiden 
Vertragschließenden „dieser theilungs halben von jemand be- 
sprochen, angelangt oder angefochten würden“ wollen sie „zu-
	        
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