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Bezeichnung der Handlung, deren Vornahme gefordert oder deren
Unterlassung verlangt wird. Auch müssen die Anordnungen
begründet werden, vgl. Preuß. OVG. Entsch. vom 4. März 1909
(Bd. 54 S. 413) vom 18. Mai 1911 (Arb.Vers. S. 713) und vom
15. Juni 1911 (Arb.Vers. 1912 S. 208). Die Geldstrafen werden
nach $ 28 RVO. wie Gemeindeabgaben beigetrieben und fließen
nach $ 145 RVO. in die Kasse der beteiligten Krankenkasse.
Solange sich der Vorstand oder sein Vorsitzender oder der
Ausschuß weigern, die ihnen obliegenden Geschäfte auszuführen,
nimmt sie der Vorsitzende des Versicherungsamts selbst oder durch
Beauftragte auf Kosten der Kasse wahr ($ 379 Abs. 2 RVO.).
Nur wenn eine Weigerung vorliegt, kann die Aufsichtsbehörde
die Geschäfte übernehmen, die einfache Nichterfüllung der Ge-
schäfte genügt nicht, vgl. Preuß. OVG. Entsch. vom 16. Novem-
ber 1905 (Bd. 48 S. 346) und vom 15. Juni 1908 (Bd. 52. S. 401).
Eine solche Weigerung liegt schon vor, wenn nach dem ganzen
Verhalten der Kassenorgane oder des Vorsitzenden des Vorstandes
angenommen werden muß, daß eine besondere Aufforderung des
Vorsitzenden des Versicherungsamts keinen Erfolg haben werde,
vgl. Erl. des Preuß. Handelsministers vom 6. Mai 1903 (Min.Bl.
der Handels- und Gewerbeverwaltung S. 180. Der Grund der
Weigerung ist gleichgültig; eine Weigerung liegt nicht nur bei
Böswilligkeit sondern auch bei Unvermögen vor, z. B. wenn der
Vorstand außerstande ist, die durch gewagte und nicht genügend
überlegte Geschäfte ungünstig beeinflußte Vermögenslage der Kasse
ins Gleichgewicht zu bringen oder die Geschäftsführung zu über-
sehen, vgl. Preuß. OVG. Entsch. vom 1. Februar 1906 (Bd. 49
S. 823), oder wenn das betreffende Kassenorgan zur Ausführung
der obliegenden Geschäfte offenbar ungeeignet ist, RVA. Entsch.
vom 14. November 1914 (Amtl. Nachr. S. 374). Die Tätigkeit
der Mitglieder der Organe oder des Vorsitzenden des Vorstands
darf nur solange unterbunden werden, als die Weigerung dauert.
Daraus folgt, daß zur nachträglichen Rüge bereits erledigter oder