Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Paderborner Jesuitenkolleg: „ab eodem monasterio et ceteris il- 
lius bonis . . perpetuo dismembramus et separamus et eidem col- 
legio perpetuo appropriamus.* Die Besitzergreifung durch die 
Jesuiten fand jedoch erst 1604 statt. Als der Graf davon hörte, 
erklärte er in einer „Protestatio* vom 5. August 1604, daß er 
„solche Translation und Tradition* zwar dahingestellt sein lasse, 
sich aber „durchaus die geistliche Jurisdiktion in ermeldten Klo- 
ster*, welche er gehabt und noch habe, sich durchaus reserviere. 
Wenn der Bischof oder das Jesuitenkolleg etliche Personen nach 
Falkenhagen setzen würden, müssten sie sich „der Gräflich Lippi- 
schen Kirchenordnung nach bequemen und qualificieren.* 
Zuerst verpachteten die Jesuiten den Paderborner Anteil der 
Klostergüter, dann versuchten sie es eine Zeitlang mit Selbstver- 
waltung, kehrten aber bald zur Verpachtung zurück. In den ihnen 
verbliebenen Gebäuden legten sie eine Hauskapelle an, worin 
die Patres nicht bloß für sich, sondern auch für die dortigen 
Katholiken und die der Umgegend den Gottesdienst hielten, wie 
sie auch die gesamte Seelsorge für die dortigen Katholiken nebst 
Umgegend, wie bisher ausübten. Eine vollständige Residenz er- 
richteten sie dortselbst erst im Anfang der zwanziger Jahre. 
Schon 1606 wurde den Patres im Auftrage des Grafen von 
den Schwalenberser Beamten „bei Poen 2000 Tlr. eingebunden, 
sich keines exercitii religionis zum lalkenhagen anzumaßen.* 
Diesem und ähnlichen späteren Verboten der Grafen zur Lippe 
widersetzten sich die Bischöfe von Paderborn, welche die geist- 
liche Jurisdiktion über das Kloster für sich in Anspruch nahmen, 
und der Graf unterließ es, seine Befehle mit Nachdruck zum 
Ausdruck zu bringen. 
VI Auf Vorstellung der Jesuiten erklärte Papst Paul V. in 
einer Bulle vom 15. August 1607 das Kreuzherrenkloster Falken- 
hagen für erloschen, die Teilung des Vermögens zwischen dem 
Grafen zur Lippe und dem Paderborner Bischof im Jahre 1596 
für nichtig und überwies das ganze Vermögen, also nicht bloß
	        
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