Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 396 — 
und Einkünfte. Die Jesuiten dürfen in Falkenhagen kein Kolleg 
oder Seminar einrichten; hinsichtlich ihrer Einkünfte genießen 
sie Pfändungsrecht wie die adligen Landsassen. Der Graf ver- 
zichtet auf sein Vogtei-Recht, soweit es nicht vom Territorial- 
recht abhängt. Die Patres sind für ihre Person von der landes- 
herrlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Das Kloster und die 
dazu gehörigen Pertinenzen bleiben frei von Schatzungen und 
Einquartierungen, ausgenommen die gewöhnliche Ritter- und Hof- 
gerichtssteuer. Bezüglich des exercitium religionis will der Graf 
nichts eingeräumt haben, was nicht den Reichsabschieden zufolge 
wohlhergebracht ist. Schließlich wurde noch bestimmt, auf ge- 
meinsame Kosten die Kaiserliche Bestätigung einzuholen, die auch 
unter dem 26. Januar 1722 von Karl VI. erteilt wurde. 
2. Zufolge dieses Vergleiches kam die gotische Kirche, der 
Kirehhof, das Pfarrhaus und Küsterhaus dauernd an die reformierte 
Gemeinde in Falkenhagen, nachdem sie bereits von 1596 bis 1626 
und dann von 1649 an in deren Besitz gewesen war. Den Jesuiten 
verblieben für die kirchlichen und Schulzwecke die in der 1695 
errichteten Residenz hergerichteten Räumlichkeiten. Die Zahl der 
Katholiken im Bezirk von Falkenhagen betrug damals 700. Da 
der Vergleich von 1720 über das Maß der katholischen Religions- 
übung keine näheren Bestimmungen enthielt, hörten die Proteste 
der Lippeschen Regierung, welche den Katholiken der Gemeinde 
Falkenhagen das exercitium religionis publicum dauernd absprach, 
nicht auf. 
IX. Die Jesuiten verblieben seit dem Vergleiche von 1720 im 
Besitze des gesamten Klostervermögens — abgesehen von den er- 
wähnten Abzügen — bis zur Aufbebung des Jesuitenordens durch 
päpstliches Breve vom 21. Juli 1773. Kaum war diese päpstliche 
Anordnung in Lippe bekannt geworden, so ließ Graf Simon Au- 
gust zur Lippe durch den Schwalenberger Amtmann Capaun von 
den Jesuitengütern als herrenlosem Gut Besitz ergreifen. Der 
Paderborner Fürstbischof Wilhelm Anton von der Asseburg wider-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.