— 396 —
und Einkünfte. Die Jesuiten dürfen in Falkenhagen kein Kolleg
oder Seminar einrichten; hinsichtlich ihrer Einkünfte genießen
sie Pfändungsrecht wie die adligen Landsassen. Der Graf ver-
zichtet auf sein Vogtei-Recht, soweit es nicht vom Territorial-
recht abhängt. Die Patres sind für ihre Person von der landes-
herrlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Das Kloster und die
dazu gehörigen Pertinenzen bleiben frei von Schatzungen und
Einquartierungen, ausgenommen die gewöhnliche Ritter- und Hof-
gerichtssteuer. Bezüglich des exercitium religionis will der Graf
nichts eingeräumt haben, was nicht den Reichsabschieden zufolge
wohlhergebracht ist. Schließlich wurde noch bestimmt, auf ge-
meinsame Kosten die Kaiserliche Bestätigung einzuholen, die auch
unter dem 26. Januar 1722 von Karl VI. erteilt wurde.
2. Zufolge dieses Vergleiches kam die gotische Kirche, der
Kirehhof, das Pfarrhaus und Küsterhaus dauernd an die reformierte
Gemeinde in Falkenhagen, nachdem sie bereits von 1596 bis 1626
und dann von 1649 an in deren Besitz gewesen war. Den Jesuiten
verblieben für die kirchlichen und Schulzwecke die in der 1695
errichteten Residenz hergerichteten Räumlichkeiten. Die Zahl der
Katholiken im Bezirk von Falkenhagen betrug damals 700. Da
der Vergleich von 1720 über das Maß der katholischen Religions-
übung keine näheren Bestimmungen enthielt, hörten die Proteste
der Lippeschen Regierung, welche den Katholiken der Gemeinde
Falkenhagen das exercitium religionis publicum dauernd absprach,
nicht auf.
IX. Die Jesuiten verblieben seit dem Vergleiche von 1720 im
Besitze des gesamten Klostervermögens — abgesehen von den er-
wähnten Abzügen — bis zur Aufbebung des Jesuitenordens durch
päpstliches Breve vom 21. Juli 1773. Kaum war diese päpstliche
Anordnung in Lippe bekannt geworden, so ließ Graf Simon Au-
gust zur Lippe durch den Schwalenberger Amtmann Capaun von
den Jesuitengütern als herrenlosem Gut Besitz ergreifen. Der
Paderborner Fürstbischof Wilhelm Anton von der Asseburg wider-