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Fuder auf eine sechsfüssige Klafter gerechnet werden; die Schule
erhält jährlich acht solcher Fuder.
2. Eingehende Bestimmungen werden in dem Vergleich über
die Religionsübung getroffen. Zum näheren Verständnis
derselben mag hier folgendes vorausgeschiekt werden: Die Lippe-
sche Regierung hat gegenüber dem Maße der Religionsübung in
Falkenhagen seit Einführung der Reformation fortwährend sowohl
mit den Kreuzherren wie nachher mit den Jesuiten in Streitig-
keiten gelebt. Nichts destoweniger entstand insbesondere in der
Zeit von 1626—49, wo die Jesuiten den Alleinbesitz des Kloster-
vermögens hatten, wiederum eine eigentliche katholische Gemeinde.
Manche zum Protestantismus übergetretenen Umwohner traten zur
früheren Religion zurück und blieben derselben getreu, auch
nachdem derlippesche Anteil den Jesuiten wieder genommen wurde,
Aufgehört hat die katholische Religionsübung im Kloster niemals,
Die Lippesche Regierung faßte die Wiedereinziehung ihres frühe-
ren Anteils am Klostergute im Jahre 1649 zugleich auf als eine
Ausweisung der Jesuiten aus der katholischen Religionsübung in
Falkenhagen und verbot unter Strafe jede Teilnahme an derselben,
während die Paderborner Fürstbischöfe gegen Befolgung dieser
lippeschen Verbote ebenfalls unter Strafandrohung protestierten.
Graf Hermann Adolf wandte sich dieserhalb 1660 an den
Niedersächsischen Kreis, welcher laut Schreibens vom 24. Juli
1660 den Paderborner Bischof aufforderte, dieses dem Westfäli-
schen Friedensschlusse zuwiderlaufende Verhalten den Patres zu
verbieten. Da der Bischof auf diesen Befehl nicht einging, er-
schienen am 1. Mai 1661 Subdelegierte des Niedersächsischen
Kreises zugleich mit den höchsten lippeschen Staatsbeamten und
verboten den Patres zum allerwenigsten das exercitium religionis
publicum (Glockengeläut, Taufen, Schulunterricht, Abendmahls-
spendung sub una usw.) und den Umwohnern die Teilnahme an
demselben. Auch das hatte keinen Erfolg: Der Bischof prote-
stierte, die Patres, welehe behaupteten, sie seien Rechtsnachfolger