Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Fuder auf eine sechsfüssige Klafter gerechnet werden; die Schule 
erhält jährlich acht solcher Fuder. 
2. Eingehende Bestimmungen werden in dem Vergleich über 
die Religionsübung getroffen. Zum näheren Verständnis 
derselben mag hier folgendes vorausgeschiekt werden: Die Lippe- 
sche Regierung hat gegenüber dem Maße der Religionsübung in 
Falkenhagen seit Einführung der Reformation fortwährend sowohl 
mit den Kreuzherren wie nachher mit den Jesuiten in Streitig- 
keiten gelebt. Nichts destoweniger entstand insbesondere in der 
Zeit von 1626—49, wo die Jesuiten den Alleinbesitz des Kloster- 
vermögens hatten, wiederum eine eigentliche katholische Gemeinde. 
Manche zum Protestantismus übergetretenen Umwohner traten zur 
früheren Religion zurück und blieben derselben getreu, auch 
nachdem derlippesche Anteil den Jesuiten wieder genommen wurde, 
Aufgehört hat die katholische Religionsübung im Kloster niemals, 
Die Lippesche Regierung faßte die Wiedereinziehung ihres frühe- 
ren Anteils am Klostergute im Jahre 1649 zugleich auf als eine 
Ausweisung der Jesuiten aus der katholischen Religionsübung in 
Falkenhagen und verbot unter Strafe jede Teilnahme an derselben, 
während die Paderborner Fürstbischöfe gegen Befolgung dieser 
lippeschen Verbote ebenfalls unter Strafandrohung protestierten. 
Graf Hermann Adolf wandte sich dieserhalb 1660 an den 
Niedersächsischen Kreis, welcher laut Schreibens vom 24. Juli 
1660 den Paderborner Bischof aufforderte, dieses dem Westfäli- 
schen Friedensschlusse zuwiderlaufende Verhalten den Patres zu 
verbieten. Da der Bischof auf diesen Befehl nicht einging, er- 
schienen am 1. Mai 1661 Subdelegierte des Niedersächsischen 
Kreises zugleich mit den höchsten lippeschen Staatsbeamten und 
verboten den Patres zum allerwenigsten das exercitium religionis 
publicum (Glockengeläut, Taufen, Schulunterricht, Abendmahls- 
spendung sub una usw.) und den Umwohnern die Teilnahme an 
demselben. Auch das hatte keinen Erfolg: Der Bischof prote- 
stierte, die Patres, welehe behaupteten, sie seien Rechtsnachfolger
	        
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