Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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ein Real nennen, anstatt der Orgel zu gebrauchen.“ Der Gebrauch 
derartiger Instrumente sei ein connexum cum publico exercitio 
religionis, welehes den Patres nicht zustehe. Die Jesuiten, zum 
Bericht aufgefordert, gaben ihre rechtfertigenden Erwiderungen, 
und der Kurfürst lehnte in einem Schreiben vom 1. Dezember 
1731 es ab, den Gebrauch des Instrumentes zu verbieten. Als 
anstatt dieses Regals ein Positiv in der Kapelle aufgestellt wurde, 
legte am 29. Mai 1735 der lippesche Amtmann bei dem Pater 
Rupperath auf höheren Befehl dagegen ebenfalls Protest ein. Am 
5. Juni 1739 erfolgte eine Beschwerde der Lippeschen Regierung 
bei dem Paderborner Bischof dahingehend, daß das sog. Fron- 
leichnamsfest am 28. Mai d. J. mit ungewöhnlicher Feierlich- 
keit in Falkenhagen begangen sei, nicht nur hätte män die katho- 
lischen Einwohner aus verschiedenen Dörfern zur Teilnahme ver- 
anlaßt, sondern es sei auch aus verschiedenen gegen den refor- 
mierten Kirchhof gerichteten kleinen Kanonen Vormittag und 
Nachmittag bis in die Nacht geschossen worden, der Pater Rup- 
perath habe auf den desfallsigen Vorhalt des Amtmanns Radau 
geantwortet, sie anerkennten in kirchlichen Dingen keinen anderen 
Obern als den Bischof von Paderborn—das alles sei gegen das 
Herkommen und gegen den Vergleich von 1720; man möge die 
Patres anweisen, sich in den Grenzen der privaten Religionsübung 
zu halten. Die Patres berichteten, der Pater Superior habe die 
Rechte des Grafen auf dem lippeschen Teile—nur diese seien in 
dem Vertrage von 1720 vorbehalten — nicht bestritten, als der 
Amtmann Radau Schießen und Prozession habe verbieten wollen. 
Die Patres gingen nämlich entgegen der regierungsseitlichen 
Auffassung davon aus, daß ihnen das exereitium religionis publicum 
auf dem paderbörnischen Teile der Klosterbesitzungen zustehe. 
Auf diesem Teile nahmen sie die vorfallenden Taufen, Trauungen 
und Beerdigungen vor; in letzterem Falle wurde die Leiche in die 
Kapelle gebracht und nach abgehaltenem Totenamt bis an den au 
den paderbörnischen Teil stoßenden reformierten Kirchhof geleitet.
	        
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