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wo dann der reformierte Prediger dieselbe in Empfang nahm und
die Beerdigung vollzog. Die Lippesche Regierung dagegen be-
harrte auf ihrer Auffassung, daß den Patres nur das exercitium
religionis privatum zustehe. Daher ließ die Regierung am 6. No-
vember 1764 durch ihren Amtmann in Schwalenberg wiederum
den Patres denGebrauch einer Glocke untersagen und befahl, im Ue-
hertretungsfalle dieselbe abzunehmen und „anhero“ zu bringen. Am
12. März 1767 erhielt derselbe Amtmann aus Anlaß von Spendung
der Sterbesakramente durch die Patres von der Regierung die Ver-
ordnung, den schwalenbergischen Untertanen bei nachdrücklicher
Strafe anzubefehlen, sich nicht anders der katholischen Geistlichen
beim Empfange der Sakramente zu bedienen als nach vorgängiger
bei dem Amt davon geschehener Anzeige und erhaltener Erlaub-
nis, und ebenso den Patres zu eröffnen, keinem Untertan anders
Sakramente zu spenden, „als wenn dieser ihnen vorher die dazu
nöthige schriftliche amtliche Erlaubniss vorgezeiget und auch
alsdann ganz allein ohne Zuziehung catholischer Küster oder
Schüler“.
Am 27. Mai 1767 machte der Amtmann den beiden Patres
Wippermann und Wenneker „im Jesuitenhauss* in Gegenwart der
Prediger von Falkenhagen und Schwalenberg sowie des Amts-
auditors Hausmann von dieser Verordnung Mitteilung. Da die
Patres sich dahin äußerten, es könne bei Nachholung dieser Er-
laubnis in der Zwischenzeit leicht ein Schwerkranker ohne die
Sakramente sterben, und der Amtmann erwiderte, er getraue sich zu
erwirken, daß die Erteilung der Erlaubnis dem reformierten Pastor
übertragen würde, schlugen die Patres vor, ihnen eine Erlaubnis
auf Zeit zu geben, deren Erneuerung sie alle drei Monate oder
auch alle sechs Wochen nachzusuchen gehalten sein könnten. Zu
dieser Erlaubnis scheint es jedoch nicht gekommen zu sein.
Betreffs der gemischten Ehen verfügte die Regierungs-Ver-
ordnung vom 29. November 1768 an sämtliche Prediger des Amtes
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVII. 4. 26