Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 41 — 
wo dann der reformierte Prediger dieselbe in Empfang nahm und 
die Beerdigung vollzog. Die Lippesche Regierung dagegen be- 
harrte auf ihrer Auffassung, daß den Patres nur das exercitium 
religionis privatum zustehe. Daher ließ die Regierung am 6. No- 
vember 1764 durch ihren Amtmann in Schwalenberg wiederum 
den Patres denGebrauch einer Glocke untersagen und befahl, im Ue- 
hertretungsfalle dieselbe abzunehmen und „anhero“ zu bringen. Am 
12. März 1767 erhielt derselbe Amtmann aus Anlaß von Spendung 
der Sterbesakramente durch die Patres von der Regierung die Ver- 
ordnung, den schwalenbergischen Untertanen bei nachdrücklicher 
Strafe anzubefehlen, sich nicht anders der katholischen Geistlichen 
beim Empfange der Sakramente zu bedienen als nach vorgängiger 
bei dem Amt davon geschehener Anzeige und erhaltener Erlaub- 
nis, und ebenso den Patres zu eröffnen, keinem Untertan anders 
Sakramente zu spenden, „als wenn dieser ihnen vorher die dazu 
nöthige schriftliche amtliche Erlaubniss vorgezeiget und auch 
alsdann ganz allein ohne Zuziehung catholischer Küster oder 
Schüler“. 
Am 27. Mai 1767 machte der Amtmann den beiden Patres 
Wippermann und Wenneker „im Jesuitenhauss* in Gegenwart der 
Prediger von Falkenhagen und Schwalenberg sowie des Amts- 
auditors Hausmann von dieser Verordnung Mitteilung. Da die 
Patres sich dahin äußerten, es könne bei Nachholung dieser Er- 
laubnis in der Zwischenzeit leicht ein Schwerkranker ohne die 
Sakramente sterben, und der Amtmann erwiderte, er getraue sich zu 
erwirken, daß die Erteilung der Erlaubnis dem reformierten Pastor 
übertragen würde, schlugen die Patres vor, ihnen eine Erlaubnis 
auf Zeit zu geben, deren Erneuerung sie alle drei Monate oder 
auch alle sechs Wochen nachzusuchen gehalten sein könnten. Zu 
dieser Erlaubnis scheint es jedoch nicht gekommen zu sein. 
Betreffs der gemischten Ehen verfügte die Regierungs-Ver- 
ordnung vom 29. November 1768 an sämtliche Prediger des Amtes 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVII. 4. 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.