Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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werden. Gebühren dafür dürfen nur an das lippesche Konsistorium 
gezahlt werden. 
Bei ganz katholischen Ehen darf die Kopulation durch den 
katholischen Seelsorger geschehen. Bei gemischten Ehen verbleibt 
dieselbe dem protestantischen Prediger; der katholische Seelsorger 
darf jedoch, den katholischen Grundsätzen gemäß, die Benediktion 
geben. Wenn beide Eltern katholisch sind, dürfen sie ihre Kinder 
vom katholischen Seelsorger taufen lassen. Bei gemischten Ehen 
geschieht die Taufe eines Sohnes des katholischen Vaters und der 
Tochter einer katholischen Mutter, wenn in jenem Falle der Va- 
ter, und in diesem die Mutter es nicht anders wollen, vom katho- 
lischen Seelsorger. Die Gebühren sind in allen Fällen; auch wenn 
der katholische Seelsorger die Taufe oder Kopulation vorgenommen 
hat, an den protestantischen Prediger zu entrichten, der allein die 
Parochialrechte hat. 
Der katholische Priester zu Falkenhagen kann die Kranken 
seiner Religion in der Falkenhagener Gemeinde oder in dem Amte 
Schwalenberg behufs Administration der katholischen Sakramente 
ohne vorherige Anzeige beim Amt Schwalenberg besuchen, „jedoch 
immer ohne apparat und öffentliche ceremonie“. 
Für den Fall, daß die katholischen Eltern es unterlassen 
sollten, ihre Kinder in diekatholische Schule zu schicken, verspricht 
die Regierung, daß sie auf Anzeige der katholischen Priester oder 
des katholischen Schulmeisters jedesmal dazu sträflich angehalten 
werden sollen. 
In gleicher Weise wird zur Befestigung guter nachbarlicher 
Freundschaft von paderbornischer Seite bewilligt, daß ein prote- 
stantischer Pächter oder Bewohner der lippeschen Meierei Olden- 
burg für sich und die Seinigen häusliche actus ministeriales von 
einem dazu begehrten protestantischen Prediger vollziehen läßt; 
bei einer Taufe hat dieser sich aber nach der lippeschen Kirchen- 
ordnung von 1571 zu richten, die Gebühren sind dem parocho 
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