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werden. Gebühren dafür dürfen nur an das lippesche Konsistorium
gezahlt werden.
Bei ganz katholischen Ehen darf die Kopulation durch den
katholischen Seelsorger geschehen. Bei gemischten Ehen verbleibt
dieselbe dem protestantischen Prediger; der katholische Seelsorger
darf jedoch, den katholischen Grundsätzen gemäß, die Benediktion
geben. Wenn beide Eltern katholisch sind, dürfen sie ihre Kinder
vom katholischen Seelsorger taufen lassen. Bei gemischten Ehen
geschieht die Taufe eines Sohnes des katholischen Vaters und der
Tochter einer katholischen Mutter, wenn in jenem Falle der Va-
ter, und in diesem die Mutter es nicht anders wollen, vom katho-
lischen Seelsorger. Die Gebühren sind in allen Fällen; auch wenn
der katholische Seelsorger die Taufe oder Kopulation vorgenommen
hat, an den protestantischen Prediger zu entrichten, der allein die
Parochialrechte hat.
Der katholische Priester zu Falkenhagen kann die Kranken
seiner Religion in der Falkenhagener Gemeinde oder in dem Amte
Schwalenberg behufs Administration der katholischen Sakramente
ohne vorherige Anzeige beim Amt Schwalenberg besuchen, „jedoch
immer ohne apparat und öffentliche ceremonie“.
Für den Fall, daß die katholischen Eltern es unterlassen
sollten, ihre Kinder in diekatholische Schule zu schicken, verspricht
die Regierung, daß sie auf Anzeige der katholischen Priester oder
des katholischen Schulmeisters jedesmal dazu sträflich angehalten
werden sollen.
In gleicher Weise wird zur Befestigung guter nachbarlicher
Freundschaft von paderbornischer Seite bewilligt, daß ein prote-
stantischer Pächter oder Bewohner der lippeschen Meierei Olden-
burg für sich und die Seinigen häusliche actus ministeriales von
einem dazu begehrten protestantischen Prediger vollziehen läßt;
bei einer Taufe hat dieser sich aber nach der lippeschen Kirchen-
ordnung von 1571 zu richten, die Gebühren sind dem parocho
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