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ordinario (dem katholischen Pfarrer von Marienmünster) zu ent-
richten.
X. Mit diesen Bestimmungen des Vergleichs von 1794 war
Falkenhagen auch vom staatlichen Standpunkte aus eine katholische
Pfarrei, allerdings nicht eine vollgültige wegen der vielfachen in
dem Vergleiche aufgestellten Beschränkungen. Ein unbedeutendes
Zugeständnis lag auch darin, daß 1795 die Regierung den Katho-
liken gestattete, das übliche Opfer für den reformierten Prediger
nicht mehr wie bisher an den hohen Feiertagen persönlich in der
reformierten Kirche zu entrichten, sondern an die in den einzelnen
Dörfern bestellten Erheber, welche dasselbe dem Prediger am Tage
nach dem Feste überreichten, abzugeben. Im übrigen hörten auch
von nun ab die Streitigkeiten zwischen der Regierung und der
kirchlichen Gemeinde nicht auf. .
1. Die Bestimmung des Vergleiches von 1794, wonach bei
gemischten Ehen dem katholischen Seelsorger gestattet war, die
kirchliche Benediktion zu erteilen, wurde katholischerseits dahin
aufgefaßt, daß das Eheversprechen bei der Benediktion wieder-
holt werden dürfe. Als die Regierung hiervon erfuhr, untersagte
sie 1816 diese Wiederholung und blieb bei diesem Verbote be-
stehen, als das Paderborner General-Vikariat am 28. November
1818 bat, es bei der bisherigen Observanz zur Vermeidung von
Gewissensunruhen zu belassen. Die andere Bestimmung über ge-
mischte Ehen wurde lange Zeit dahin ausgelegt, daß die Taufe
der Anfang der religiösen Erziehung sei und es deshalb den Eltern
freistehe, nieht nur über die Taufe sondern auch über die Er-
ziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Mehrfach gaben die Braut-
leute vor Eingehung der Ehe schriftliche Erklärungen ab, daß alle
Kinder in einer Religion erzogen werden sollten. Als die Re-
gierung hierauf aufmerksam gemacht wurde, erklärte sie, durch
den Vergleich von 1794 sei die Verordnung vom 29. November
1768 nicht aufgehoben, wonach in gemischten Ehen jedem Ehe-
gatten proles sui sexus in der Religion folge, und ließ diese Ver-