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ordnung unter dem 16. April 1816 und wiederholt unter dem
6. Februar 1824 aufs neue bekannt machen und einschärfen. Die
Eltern konnten somit beliebig ihre Kinder katholisch oder prote-
stantisch taufen lassen, allein die Erziehung richtete sich nach
der Verordnung von 1768.
2. Bezüglich der Frage, wann solche Kinder über ihre Reli-
gion selbst entscheiden könnten, erklärte die Regierung 1822,
daß dies jedem unbenommen sei, wenn er annos discretionis er-
reicht habe. Weiter verordnete die Regierung 1825, daß der
Uebertritt zu einer andern als der durch die Verordnung von 1768
vorgeschriebenen Religion erst nach vorgängigem vollständigem
Religionsunterricht und Konfirmation erfolgen dürfe. Eine Ver-
fügung vom 24. Februar 1826 bestimmte, daß auch nach zurück-
gelegtem 14. Lebensjahre kein Kind, welches nach den bestehen-
den Vorschriften der protestantischen Kirche angehöre, von dem
katholischen Geistlichen zu Falkenhagen konfirmiert werden dürfe,
wenn nicht dasselbe eine Bescheinigung seines Pfarrers beibringt,
daß es den erforderlichen Unterricht erhalten habe und zur Kon-
firmation gehörig vorbereitet sei. Der katholische Pfarrer zu
Falkenhagen habe hinsichtlich der katholischen Kinder ein gleiches
Verfahren zu beobachten. Es entstanden dann mehrfach Meinungs-
verschiedenheiten darüber, wann das Kind als gehörig vorbereitet
zu erachten sei.
3. Nach dem Vergleiche von 1794 hatten die katholischen
Kinder die katholische Schule zu Falkenhagen zu besuchen und
die Regierung hatte zur Erfüllung dieser Verpflichtung ihrerseits
Zwangsmaßregeln in Aussicht gestellt; gleichwohl ermächtigte sie
durch Verordnung vom 15. Mai 1827 das Amt Schwalenberg, die
Kinder wegen Entfernung ihres Wohnortes von Falkenhagen, oder
wegen zarter Jugend, oder Schwachheit von dem Besuche der
Falkenhagener Schule zu dispensieren und zum Besuche der nächst
gelegenen Schule zu ermächtigen. Und so gingen die Streitig-
keiten auf den verschiedensten Gebieten weiter.