Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 407 — 
Landsassen des 1223 (1246) gegründeten Zisterzienserinnenklosters 
auch in kirchlicher Beziehung dem Kloster. Es folgt das aus der 
Verfassung der damals bestehenden deutschen „Eigenkirche* 
Alles, was auf dem grundherrlichen Besitze existierte, auch das 
Kirchenwesen, war Zubehör des grundherrlichen Besitzes. Zu- 
folgedessen versah der Propst die Seelsorge nicht bloß für die 
Nonnen, sondern auch für die zum Kloster gehörenden Landsassen. 
Es liegt deshalb auch keine Errichtungsurkunde für die 
Falkenhagener Kirchengemeinde vor. 
Der Grundsatz, daß ein Kirchenamt nur unter der Autorität 
des kompetenten kirchlichen Oberen errichtet werden kann, gleich- 
viel ob die Initiative von ihm ausgeht, oder er zu einer beabsich- 
tigten Fundation seine Zustimmung gibt, verdankt seine Entstehung 
einer späteren Zeit, welche die beiden Bestandteile des Eigen- 
kirchenrechtes, den vermögensrechtlichen und den öffentlich-(kirch- 
lich-)rechtlichen, voneinander trennte und den letzteren zur kirch- 
lichen Angelegenheit machte®., 
2. Eine derartige Verbindung von Pfarrgemeinden mit Klö- 
stern fand in älterer Zeit mehrfach statt. Eine incorporatio ist 
das nicht, wohl aber hat das später entwickelte Rechtsinstitut 
der incorporatio in derartigen früheren Bildungen seinen Ausgangs- 
punkt. Die letzteren unterscheiden sich von der incorporatio da- 
durch, daß eine Ausscheidung von Kloster- und Pfarrvermögen 
nicht stattfand, sondern alles Vermögen Klostervermögen war, von 
welch letzterem auch die Kultuskosten für das Pfarrsystem zu 
tragen waren°. 
* Sturz, Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens 1895. STUTZ, Die 
Eigenkirche als Element des mittelalterlich-germanischen Kirchenrechts 
1895. FREISEn, Die Haftbarkeit des Preuß. Fiskus als Rechtsnachfolger 
des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Halberstadt gehörigen Zister- 
zienserinnenklosters Hedersleben (in der Rhein. Zeitschr. für Zivil- und 
Prozeßrecht. 1913. Jahrg. 6 S. 87 ff.). 
5 Hınscaius, Kirchenrecht II. S. 436 ff. (über incorporatio), S. 618 ff. 
(über Entwicklung des Patronatsrechts). S. 634 ff. (über das Verhältnis des 
Patronatsrechts zur incorporatio).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.