Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 408 — 
3. Bereits das älteste Archidiakonatsregister der Diözese Pader- 
born vom Jahre 1231 erwähnt die Pfarrei Falkenhagen als zum 
Archidiakonat Steinheim gehörig, ebenso bestand die Pfarrei noch 
zur Zeit der Aufhebung des Fürstentums Paderborn durch den 
R.D.H.schluß von 1803. Der Katholizismus ist in Falkenhagen 
und Umgegend niemals vollständig untergegangen. Von wesent- 
lichem Einfluß für die Erhaltung desselben war der Umstand, daß 
Teile der ehemaligen Grafschaft Schwalenberg, nämlich die Aemter 
Schwalenberg, Oldenburg und Stoppelberg in paderbornisch-lippe- 
schem Samtbesitz standen. Das Amt Schwalenberg umfaßte 
die Kirchspiele Schwalenberg, Falkenbagen und Elbrinxen. In 
den übrigen lippeschen Gebieten ging dagegen der Katholizismus 
gänzlich unter und machte der lutherischen bzw. reformierten Kon- 
fession Platz ®. 
4. In geistlicher Hinsicht unterstand der größte Teil des lippe- 
schen Landes in vorreformatorischer Zeit der kirchlichen 
Jurisdiktion des Paderborner Fürstbischofs, der nördliche Teil der 
des Fürstbischofs von Minden, Cappel, Lipperode und Lippstadt 
derjenigen des Erzbischofs von Köln; insbesondere unterstand die 
Grafschaft Schwalenberg und mit ihr Falkenhagen der Jurisdiktion 
des Paderborner Fürstbischofs. 
_ Zufolge des vom Apostolischen Stuhle noch heute festgehal- 
tenen Prinzips, daß der Abfall katholischer Gebiete zum Unglauben 
oder zum Protestantismus die einmal dort angeordnete Diözesan- 
zirkumskription aufzuheben nicht imstande ist, haben die Pader- 
borner Bischöfe auch in nachreformatorischer Zeit an 
ihrer früheren Jurisdiktion über die lippeschen Distrikte festge- 
halten und dieselbe dort, wo noch kein katholisches Kirchenwesen 
vorhanden war, oder sich später wieder zeigte, auch ausgeübt. 
Im Anfang der Reformation hat die Lippesche Regierung 
diesen Fortbestand ausdrücklich auch anerkannt, so in einem zwi- 
  
  
eRealschematismus der Diözese Paderborn 1913, S.3* ff., GEM- 
MEKE, Geschichte S.205 f., 271f. FREISEN, Staat und Kirche I S.55 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.