Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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schen dem Hochstift Paderborn und der Grafschaft Lippe zu Oist- 
schlangen am 13. Mai 1558 abgeschlossenen Rezesse, welcher 
von beiden Kontrahenten am 30. Januar 1567 zuLippspringe 
nochmals bestätigt wurde. Auf den Oistschlangenschen Rezeß be- 
ruft sich ein zu Steinheim am 20. August 1569 zwischen den- 
selben Kontrahenten abgeschlossener Rezeß und sichert den Fort- 
bestand der paderbornischen bischöflichen Jurisdiktion insbesondere 
auch in der Herrschaft Schwalenberg und dem Kloster Falken- 
hagen. Dasselbe geschieht in dem zu Schwalenberg am 22. Ja- 
nuar 1579 zwischen den beiden Kontrahenten abgeschlossenen Re- 
zesse ’. 
5. In dieser Verbindung mit dem Kloster Falkenhagen hat 
dann die dortige katholische Pfarrei fortbestanden, und zwar zur 
Zeit der Zisterzienserinnen, der Wilhelmiten wie der Kreuzherren. 
Durch die zeitweilige Vakanz, welche mit dem Abzug der Zister- 
zienserinnen und dem der Wilhelmiten eintrat, ist die Pfarrge- 
meinde Falkenhagen nicht aufgehoben worden; während dieser Zeit 
mußte aushilfsweise für die seelsorglichen Bedürfnisse dortselbst 
gesorgt werden. 
Als die Reformation zum Teil auch im Kloster der Kreuz- 
herren Eingang fand und außerdem die Klostergeistlichen sich 
mehrfach einem unordentlichen Leben hingaben, hob der Bischof 
kraft seiner geistlichen Jurisdiktion 1596 das Kloster 
auf und erlangte dazu auch die notwendige päpstliche Genehmi- 
gung: Gemäß der bestehenden paderbornisch-lippeschen 
Samtherrschaft teilte der Bischof mit dem Grafen zur Lippe. 
die Klostergüter und beide trafen nähere Bestimmungen über die 
„weltliche Hoch-, Herl- und Obrigkeit“. Der Graf erhielt ins- 
besondere die Klosterkirche und das eigentliche Klostergebäude, 
der Bischof neben anderen Gebäuden „die reliquiae sanctorum und 
? Standhafte Behauptung usw. S. 8f., 48f. Vgl. außerdem FREISEN, 
Staat und kath. Kirche I S. 29 f., 69 ff.
	        
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