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Ornamente der Kirchen* usw. Von der bischöflichen geistlichen
Jurisdiktion wird dagegen nichts erwähnt.
Daß aber letztere fortbestehen blieb, ergibt sich. aus der
päpstlichen Bulle vom 15. August 1607, in welcher der Papst
unter anderem dem Rektor des Paderborner Jesuitenkollegs den
Auftrag gibt, nach Wiedereinziehung der parochialis ecclesia in
Falkenhagen dortselbst für die Anstellung eines tauglichen katho-
lischen Pfarrers zu sorgen: „quod secuta reali et actuali recupe-
ratione parochialis ecclesiae hujusmodi Rector et collegiales prae-
dieti illi de parocho catholico et idoneo, qui in ea divina officia
celebret et sacramenta Ecclesiastica ritu catholico administret, cum
assignatione congruae portionis pro ipsius parochi manutentione
providere debeant et teneantur“®.
6. Die Jesuiten haben seit 1604 in dem paderbornischen, seit
1626—49 auch in dem lippeschen Teile des Klosters die Seelsorge
in allen Beziehungen, wie das früher der Fall war, fortgesetzt.
Der Gottesdienst fand seit 1604 in einem eigenen Betsaal, seit
1626—49 in der wieder erlangten früheren Kirche statt. Seit
1649 wurde wieder ein Betsaal eingerichtet und 1695 das noch
heute von der katholischen Gemeinde benutzte Gebäude, enthaltend
Pfarrwohnung und Kirche, gebaut. Der Vergleich von 1720 ent-
hält bezüglich der Religionsübung nur die Bestimmung, daß der
Graf nichts eingeräumt haben will, was nicht den Reichsabschieden
zufolge wohlhergebracht sei. Der Vergleich von 1794 anerkennt
die katholische Gemeinde Falkenhagen als eine Pfarrgemeinde,
wenn auch mit den Beschränkungen, welche in dem aufrecht er-
haltenen protestantischen Pfarrzwange enthalten waren; ebenso
anerkennt er die Jurisdiktion des Paderborner Bischofs unter ge-
wissen Beschränkungen. Die Errichtungsurkunde für die Pfarrei
Falkenhagen vom 30. November 1854 erklärt mit Recht auf Grund
der geschichtlichen Entwicklung: „Die dem hl. Erzengel Michael
geweihte Kirche zu Falkenhagen, welcher bereits seither die Eigen-
8 STRUNCK, Annalium Paderbornensium 1741 P. DIL p. 6891.