Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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schaft einer Pfarrkirche anklebte, wird in dieser Eigenschaft er- 
halten und bestätigt.“ 
7. Aus allem diesem ergibt sich, daß die katholische Gemeinde 
zu Falkenhagen von der Zeit ihrer Gründung im Jahre 1228 an 
fortbestanden hat, daß sie insbesondere auch die Stürme der Re- 
formıationszeit überdauerte. Den Forderungen der Lippeschen Re- 
gierung auf Unterdrückung der katholischen Religionsübung dort- 
selbst fehlte der notwendige Nachdruck und sie sind nicht zur 
vollendeten praktischen Durchführung gekommen. 
II. Im Zusammenhang mit dieser Religionsübung stehen die 
kirchlichen Vermögensrechte der Kirchengemeinde Falkenhager: 
1. Zur Zeit der Zisterzienserinnen, Wilhelmiten und Kreuz- 
herren wurde das Klostervermögen und das Pfarrvermögen nicht 
voneinander unterschieden. Das Kloster bestritt aus dem Kloster- 
vermögen die Kultusbedürfnisse für die Pfarrgemeinde. Letztere 
gehörte als annexum des Klosters nach den Grundsätzen des Eigen- 
kirchenrechtes zu dem Besitze des Klosters. 
2. Der Teilungsvertrag von 1596 gab dem Grafen neben an- 
derem die Klosterkirche und die eigentlichen Klostergebäude; wie 
sich dann die Jesuiten zeitweilig mit dem Besitze einer Haus- 
kapelle für den Gottesdienst behelfen mußten, ist oben (S. 395 ff. 
und S. 410) dargestellt. Das 1695 errichtete Jesuitenkloster oder 
„Jesuitenhaus“ ist ein zweistöckiger, massiver Bau, mit einem 
Dachreiter in der Mitte, von klösterlichem Aussehen, 35 m lang, 
10 m breit und 14 m hoch. Der größere Teil des unteren Stock- 
werkes ist als „Kirche“ eingerichtet, der kleinere enthält Küche, 
Vorratszimmer usw. Der obere Stock enthält die Wohnräume für 
die Geistlichen. Ueber dem Eingang der Wohnung steht die In- 
schrift: „Dei auspicio Divorum patrocinio benefactorum subsidio 
Collegium S. J. Paderanum f. f. Ao 1695.“ Dieses „Jesuitenhaus“ 
dient noch heute den ursprüglichen Zwecken. Die gotische Kirche, 
Kirchhof, Pfarr- und Küsterhaus der früheren Zeit kamen, wie
	        
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