— 42 —
dargestellt, 1720 dauernd in den Besitz der reformierten Gemeinde
(oben S. 396).
3. Die Kosten des gesamten Kirchensystems wurden, wie mehr-
fach hervorgehoben, aus dem Klostervermögen bestritten. Für die
spätere Zeit wird dies insbesondere aus folgendem erwiesen: Als
Kurfürst Clemens August, Erzbischof von Köln und zugleich Bi-
schuf von Paderborn, am 13. April 1739 verordnete, daß zur Er-
bauung einer Kirche in Josephsburg bei München sechs Wochen
hindurch ein jeder „Pastor oder Pfarrer“ in seiner Kirche einen
„Opferstock* für freiwillige Gaben aufstelle, unterblieb die Aus-
führung dieser Verordnung in Falkenhagen. Die gedruckt über-
sandte Verordnung trägt die Notiz des damaligen Pfarrers: „Pro-
mulgatio in sacello nostro non est facta, quia per se non est pa-
rochiale, neque moris est in nostris templis habere ein Opferstock!* °.
Der Vergleich von 1794 brachte „das ganze Kloster Falken-
hagen mit allen seinen Zubehörungen, Revenüen, Rechten und Ge-
rechtigkeiten, so wie es damit seit 1720 von dem ehemaligen Je-
suitenkollegium zu Paderborn besessen worden, mit allen fructi-
bus perceptis und percipiendis* an den Grafen zur Lippe Zu
diesen Zubehörungen zählte auch das bestehende Kirchensystem,
welches seit altersher mit dem Kloster verbunden war. Als Uni-
versalsukzessor des früberen Klosters hatte von da ab der
Graf zur Lippe die gesamten Kosten dieses Kirchensystems zu tra-
gen. Diese Verpflichtung anerkannte die Gräfliche Regierung da-
durch, daß sie in dem Vergleiche von 1794 eine den damaligen
Verhältnissen entsprechende Dotation dafür fixierte, so den näher
fixierten Gehalt für die Geistlichen, den Schulmeister, den Knecht,
Geld für Meß- und Kommunionwein, Armengelder. Ferner über-
nahm sie ohne Fixierung einer bestimmten Summe die Unterhal-
tung des Jesuitenhauses, die Reparatur und Neuanschaffung der
Paramente.
® Urkunde des Falkenhagener Pfarrarchivs.