Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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hagen seyenden Exjesuiten Diels, soweit es dieses Gesundheitsum- 
stände erlauben, den Gottesdienst auf die bisherige Art besorge“. 
Derselbe darf ohne vorherige Anzeige und Vorwissen des Beamten 
zu Schwalenberg keine Kranke im Amte besuchen, hat aber den 
katholischen Untertanen des Amtes Schwalenberg unentgeltlich 
Messe zu lesen und Beichte zu hören, solange die erteilte Erlaub- 
nis fortdauert. Durch Handschlag an Eidesstatt und durch einen 
Revers wird er verpflichtet und ihm „der Charakter eines Pastors 
in Gnaden beigelegt“. Er muß „ein untadeliges Leben führen 
und die Pflichten seines Amtes nach der Vorschrift der katholi- 
schen Kirche redlich erfüllen“. Er hat „außer dem Unterhalt und 
Wohnung auf dem Kloster Falkenhagen, jährlich Einhundert und 
zwanzig Ritlr. aus der Falkenhagischen Administration und wenn 
die Speisung zu Falkenhagen aufgehoben werden sollte“, 120 Rtlr. 
Kostgeld dafür zu erhalten. Beiderseitig wird eine vierteljähr- 
liche Lose (Kündigung) der Bestallung vorbehalten ’°. 
Nach Abschluß des Vergleichs von 1794 bestand das Ein- 
kommen der beiden Geistlichen hauptsächlich in den dortselbst 
festgesetzten Leistungen. Bruder Reineke erhielt eine jährliche 
Pension von 100 Tlr. Im Jahre 1795 wird neben dem Pastor 
Diel ein Pastor Jürgens genannt, der im Frühjahr 1798 starb. 
Nach dem Tode Diels 1802 wurde Ferdinand Windthorst Pastor 
und-der Paderborner Bischof setzte bei seiner Anstellung fest, daß 
der Pastor 465 Tir. beziehe, dem Kaplan Wohnung, Feuerung und 
ınit sich die Tafel zu geben schuldig sein solle; außerdem sollte 
der Kaplan jährlich 120 Tlr. erhalten. 
Gelegentlich der Anstellung des Kaplans Kruse 1830 schlug 
die Regierung dem Bischof vor, wegen der geringen Dotation 
beider Stellen die Kaplaneistelle bei späterer Vakanz eingehen zu 
lassen. Der Bischof lehnte jedoch den Vorschlag ab und bat, 
beim Fürsten eine Zulage für beide Geistliche zu erwirken. Die 
15 Kopial-Urkunde des Falkenhagener Pfarrarchivs. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVII. 4. 27
	        
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