Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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hagener Vergleich von 1794 näherhin aufgezählten Berechtigungen 
bzw. Verpflichtungen mit eingetragen. Das Schulhaus in Falkenhagen 
mit Grundstücken steht aufden Namen der katholischen Schulge- 
meinde Falkenhagen, der Fiskus hat sich jedoch für das 
Grundstück das Rückfallsrecht vorbehalten für den Fall, daß das- 
selbe nicht mehr den Schulzwecken dienstbar gemacht wird. Das 
Schulhaus in Sabbenhausen und Niese ist, nachdem es anfangs, 
wie bemerkt, auf den Namen der katholischen Pfarrgemeinde 
Falkenhagen eingetragen war, seit 4. August 1907 auf den Namen 
der betr. Schulgemeinden eingetragen. Die gemachten Eintra- 
gungen widersprechen in mehrfacher Hinsicht den maßgebenden 
rechtsgeschichtlichen Unterlagen. Was die Eintragung des Pfarr- 
hauses betrifft, so war es sicher die Absicht des Bischofs, diese 
Eigentumsobjekte der Pfarrei als Dotation zum Eigentum zu über- 
machen, nicht aber ihr bloß den Nießbrauch zu verschaffen, wäh- 
rend dem Lippeschen Domänenfiskus das Eigentumsrecht zusteht. 
Die Eintragung des katholischen Schulhauses auf den Namen der 
katholischen Schulgemeinde Falkenhagen ist richtig, da die Schule 
dortselbst öffentliche Schule ist. Auf welche Gründe sich das 
Rückfallsrecht des Fiskus gründet, ist m. E. rätselhaft. 
Diese Schule war aber ursprünglich die einzige Schule im Kirch- 
spiel Falkenhagen, die später in Sabbenhausen und Niese errich- 
teten Schulen können nur als eine Erweiterung der gemeinschaft- 
lichen Schule in Falkenhagen, als besondere Schulklassen derselben, 
aufgefaßt werden und waren deshalb ebenfalls auf den Namen der 
Schulgemeinde Falkenhagen einzutragen. 
Diese wirren Verhältnisse haben aber ihre Hauptveranlassung 
darin, daß es an einer gesetzlich berechtigten Vertretung der Fal- 
kenhagener Kirchengemeinde bis vor kurzem fehlte. Eine derar- 
tige Vertretung mit vom Paderborner Ordinariat und der Fürst- 
lichen Regierung genehmigten „Satzungen für die kirchliche Ver- 
mögensverwaltung“ ist in Falkenhagen erst durch Beschluß des 
Kirchenvorstandes vom 21. Dezember 1913 mit Genehmigung Bi-
	        
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