Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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wärtig zu bestimmen und anders zu fixieren. Der Lippesche Do- 
‚mänenfiskus hat die gesamten Unterhaltungskosten des Falken- 
hagener katholischen Kirchensystems wie. der katholischen Schule 
dortselbst zu tragen. Die Tatsache, dag} er sich bisher dieser all- 
gemeinen Verpflichtung meistens entzog, ändert an deren Rechts- 
beständigkeit nichts, da daraus kein Verzicht der Kirchengemeinde 
auf ihre Ansprüche gefolgert werden kann"®. 
Urkunden-Beigabe. 
1. Teilungs-Rezess zwischen Paderborn und Lippe v. 14. Oktober 1596 !°. 
Als der Hochwürdiger Fürst und Herr, Herr Dieterich Bischof des Stifts 
Paderborn vnd der Wohlgebohrner Herr Simon Graf und Edler Herr zur 
Lippe usw. Mein gnädiger Fürst und Gnädige Herren, ein zeithero bey 
ihren Kloster Falkenhagen, allerhand Verlauf, vnd unordentlich Wesen 
beyde in geistlichen und weltlichen Sachen gespüret, derowegen LF.G. und 
Ged. durch ihre beiderseits Räthe zu unterschiedtlichen mahlen vertraw- 
liche Communication und Beradhung angestellet, gepflogen vnd davon trac- 
tiret, vnd gehandelt, wie solchem Verlauff zu begegnen, das vnrichtige 
Wesen bevorab die vnordentliche Kostbare Haushaltung abgeschafft, vnd 
des Werk allenthalben in gute gleichmessige Ordnungh gebracht werden 
mögen; So haben Hoch und Wolgemelte mein gnediger vnd gnedige Herren 
entlich, jedoch auf gnedigste Ratification der Päbstl. Heil. welche mein 
gnediger Fürst vnd Herr Bischoff zu Paderbohrn, fürderlichst zu erlangen 
verhofft, vnd darüber schon in Arbeit ist, sich nachfolgende Meinungh 
gnedigs gefallen lassen, dass nemblich das Kloster mit seinen alingen ahn- 
vnd zubebörigen Gebewen, beweglichen und unbeweglichen Guetern, Dörf- 
fern, Höffen, Kotten, Lendereyen, Wiesen, Gehöltzen, Zehenden, Fischereyen, 
Jagt, Renten, Zinssen vnd anderen Pertinentien (ausbescheiden das Gehöltz 
ı Gesetzliche Bestimmungen über die kirchliche Baupflicht bestehen 
im Fürstentum Lippe nicht. Der Natur der Sache nach ist diese Verpflich- 
tung, abgesehen von besonderen Rechtstiteln, jeder Kirchengemeinde zu- 
gewiesen. Für die protestantischen Gemeinden gilt die Verordnung, die 
Beiträge zu den Bedürfnissen der Kirehen und Schulen betreffend, vom 
16. Mai 1827, vom 25. Oktober 1894 (GesS. 1894 Nr. 21 S. 405£.). Vgl. 
FREISEN, Staat und kath. Kirche I S. 246f. 186 Anm. 
1 Abgedruckt in: Standhafte Behauptung usw. 8.50f.undin: Gründ- 
liche Ausführung usw. Anlage 9 S. 13f.
	        
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