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wärtig zu bestimmen und anders zu fixieren. Der Lippesche Do-
‚mänenfiskus hat die gesamten Unterhaltungskosten des Falken-
hagener katholischen Kirchensystems wie. der katholischen Schule
dortselbst zu tragen. Die Tatsache, dag} er sich bisher dieser all-
gemeinen Verpflichtung meistens entzog, ändert an deren Rechts-
beständigkeit nichts, da daraus kein Verzicht der Kirchengemeinde
auf ihre Ansprüche gefolgert werden kann"®.
Urkunden-Beigabe.
1. Teilungs-Rezess zwischen Paderborn und Lippe v. 14. Oktober 1596 !°.
Als der Hochwürdiger Fürst und Herr, Herr Dieterich Bischof des Stifts
Paderborn vnd der Wohlgebohrner Herr Simon Graf und Edler Herr zur
Lippe usw. Mein gnädiger Fürst und Gnädige Herren, ein zeithero bey
ihren Kloster Falkenhagen, allerhand Verlauf, vnd unordentlich Wesen
beyde in geistlichen und weltlichen Sachen gespüret, derowegen LF.G. und
Ged. durch ihre beiderseits Räthe zu unterschiedtlichen mahlen vertraw-
liche Communication und Beradhung angestellet, gepflogen vnd davon trac-
tiret, vnd gehandelt, wie solchem Verlauff zu begegnen, das vnrichtige
Wesen bevorab die vnordentliche Kostbare Haushaltung abgeschafft, vnd
des Werk allenthalben in gute gleichmessige Ordnungh gebracht werden
mögen; So haben Hoch und Wolgemelte mein gnediger vnd gnedige Herren
entlich, jedoch auf gnedigste Ratification der Päbstl. Heil. welche mein
gnediger Fürst vnd Herr Bischoff zu Paderbohrn, fürderlichst zu erlangen
verhofft, vnd darüber schon in Arbeit ist, sich nachfolgende Meinungh
gnedigs gefallen lassen, dass nemblich das Kloster mit seinen alingen ahn-
vnd zubebörigen Gebewen, beweglichen und unbeweglichen Guetern, Dörf-
fern, Höffen, Kotten, Lendereyen, Wiesen, Gehöltzen, Zehenden, Fischereyen,
Jagt, Renten, Zinssen vnd anderen Pertinentien (ausbescheiden das Gehöltz
ı Gesetzliche Bestimmungen über die kirchliche Baupflicht bestehen
im Fürstentum Lippe nicht. Der Natur der Sache nach ist diese Verpflich-
tung, abgesehen von besonderen Rechtstiteln, jeder Kirchengemeinde zu-
gewiesen. Für die protestantischen Gemeinden gilt die Verordnung, die
Beiträge zu den Bedürfnissen der Kirehen und Schulen betreffend, vom
16. Mai 1827, vom 25. Oktober 1894 (GesS. 1894 Nr. 21 S. 405£.). Vgl.
FREISEN, Staat und kath. Kirche I S. 246f. 186 Anm.
1 Abgedruckt in: Standhafte Behauptung usw. 8.50f.undin: Gründ-
liche Ausführung usw. Anlage 9 S. 13f.